Archives ou correspondance inédite de la maison d'Orange-Nassau (première série). Tome VIII 1581-1584
(1847)–G. Groen van Prinsterer– Auteursrechtvrij
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* Lettre MCLIX.
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Ga naar margenoot+mehr wiedersacher uff den halsz laden werden dan sie albereitt haben; nichts desto weniger aber erachten wir nutz und gutt sein das, gleich wie unsere freundliche liebe Bruder und wir, also auch Ihr und andere benachpartte, ein jeder an seinem ortt, gutt uffsehens habe und der sachen wahrnehme; dan, solten von dem kriegszvolck, über zuversicht, excursiones an den greinzen nach unsern Landen beschehen und den unsern beschwerung zugefügt werden, so seindt wir neben unsern Brüdern gemeint daszelb nach aller möglicheitt abzuwenden und die unsern der gepür vor unbillicher vergwaltigung zu schützen. Was aber in specie Ewer frag belangt, was nemblichen Ihr und andere Wedderawische Graven Ewere vettern und freunde sich uff den unverhofften nothfall zu uns nachparlicher hülff halben zu getrösten, da werdet Ihr Euch der Reichsz Constitutionen und Executions-ordnungen bedechtiglichen zu erinnern wissen, welche clare ziell und masz geben, wie es uff den fall, da ein oder der ander Standt sich überzugs und vergewaltigung zu befahren, mit erförderung und leistung der verordenten kreyszhülffen zu halten sein soll. Weil wir's dan darfür achten dasz nicht balt eines oder des andern Stendes gelegenheitt sein werde sich privatim und vor sich selbst in diesz verteuffte werck zu stecken, so wissen wir anders nicht zu rathen dan das man in terminis obermelter Reichsz-ordnung bleib und die sachen bey dem Kreysz-obristen zu einer sonderlichen zusammenordnung der fürnembsten und nächstgesessenen Kreyszstende richte, und daselbst rathslag und schliesse welchermassen und wie starck die hülff von einem oder mehr benachbartten Kreyssen uff den nothfall zu leisten, auch | |
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Ga naar margenoot+inmittelst ettwa uff einstreiffende rott, die uff gemeinen desz Kreysz uncosten an den greintzen zu halten verdacht sey, und ob es wohl mit der Kreyszhülff bevorab, wan ein jeder statt und also auch die weitt entsessene, die hülff mit volck thun sollen, langsamb nacher gehett, so ist 's doch an dem vornemblichen gelegen, dasz diese defension zu ein gemeinen Reichsz- oder Kreiszwerck geachtett und also die nechstgesessene, so den rücken in nothfall am meisten darzu thun müssen, den regresz zu den andern Stenden wieder haben können. Was dan in solchen berathschlagung vor gutt erachtet, indem es gleichwohl an unserm und unserer freundlichen lieben Bruder gutem befürdern nicht manglen soll, beschlossen wirdt, darbey wollen wir auch das unser guttwillig und ungeseumbtt leisten, und uns dermassen erzeigen dasz bey uns einicher mangell nicht gespuertt werden soll; sonsten aber sich noch zur zeitt mit auszlendischer hülff zu beladen und frembde gest sich selbst und andern benachparten, zu beschwerung und verdrusz in's Land zu führen, deren man hirnegst so liederlich nicht wieder queitt werden könne, darzu wissen wir nicht zu rathen, trugen die vorsorge es möchtte darmit einen beschwerlichen auszgang gewinnen..... Marpurg, 12 Aprilis. Ludwig L. zu Hessen. |
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