Gründtlicher Bericht, ob Zauberey die argste vnd grewlichste sünd auff Erden sey
(1597)–Franciscus Agricola– Auteursrechtvrij
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1. Eynred.Es ist vnsicher, vnd schwerlich zuerkennen, welche in der warheit der zauberey schuldig. | |
Antwort.Wer hieruon auszfürlichen bericht begert, der besihe das hieuon D. Bensfeldius geschriben, de Confes. maleficarum. pag. 238. bisz vngefehr auff das 329. Item pag. 613. vsq; 631. Item was vnlangs hieruon D. Graminaeus in directorio suo. Anno 1594. zu Cölln getruckt bey Heinrich Falckenberg, schrifftlich an tag gegeben. Vnd sunst andere Catholische approbirte Rechtsgelehrten, als D. Damhonderius vnnd andere geschriben haben. Besihe auch in die lengd Malleum Sprengeri. parte 3. vsq; ad fin. da er hieuon ex professo tractiert. | |
2. Eynred.Es ist besser die schuldige leben lessen, als die vnschuldige straffen. | |
Antwort.Man wende fleisch vnd brauch die mittel vnd | |
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wege, welche in andern Criminal sachen, vnd criminibus laesae maiestatis insonderheit gepflogen werden, vermög dero Geistlichen vnd weltlichen Rechten, vnnd thun nicht praecipitanter noch ausz böser affection, sonder alles ausz aufflegender pflicht, vnd schuldigem eiffer zu Gottes ehren, vnnd dero gerechtigkeit, damit keine vnschuldige gestrafft, die schuldige aber nicht ohne verdiente straff geduldet werden. | |
3. Einred.Die verdechtige Zauberer auffs wasser zu werffen, oder thun heisz eiser antasten, ist vnsicher. | |
Antwort.1. Nicht vnsicher, sondern auch superstitios vnd ein teuffels fund vil Seelen zufangen, vnd derwegen allerding (vngeacht das solcher miszbrauch fast eyngetissen vnd im schwang gehet) verbotten, vnd vnzulässig, bey vermeidung Gottes grossen zorn vnd Seelen verdamnusz. Besiehe hieuon Bensfeld. in Confess. malef. pag. 314. Derwegen sollen die Obrigkeit vnd Richter andere, Gottes wort vnd dem Rechten gemesse Mittel vernemen, vmb in gewisse erfahrung zukommen, welche schuldig oder vnschuldig seyn: daruon in der Antwort auff die erste Eynred meldung gethan. | |
4. Eynred.Man musz nicht leichtlich glauben, ob einige zauberer theten andere betragen: dann der teuf | |
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fel ist ein lügner, vnnd auch also die Zauberer: vnd suchet also die vnschuldigen zuberüchtigen vnd vnschuldig blut zuuergiessen: oder sonst durch bezüchtigung viler, oder ahnsehenlicher Personen, die Oberkeit abzuschrecken von der straff. &c. So thuns auch die beklagte ausz hasz vnd neid, &c. | |
Antwort.Wievil vnd fern den bekanten Zauberern, gegen andere von in berüchtigte Personen zuglauben oder nicht, tractiert Bensfeldium de Confess. malef. pag. 238. vsq; ad 311. vnnd im verteutschten Exemplar. fol. 62. vnd im nachfolgenden bisz auff 312. Daselbst wirdt der Richter in die längd bericht finden, was massen er deszfals zu procedirn, vnd sich zuuerhalten. Gramineus in seinem Directorio gibt auch anleitung, &c. Videatur & Sprengerus in 3. parte. | |
5. Eynred.Es seynd der Zauberer vil zu vil, das man sie nicht alle straffen könne. | |
Antwort.Das ist der hinläsziger Obrigkeit schuldt: Dann dieselb jederzeit ihrem eidt vnnd ampt nachgetrachtet vnd gesetzt hetten, solte des vngezeiffers nicht so vil, sondern andere durch die straff abgeschreckt werden, vnd vnschuldig bliben seyn. Vnd solls inen Gott derwegen ahm schwerlichst abheischen, wie oben im fünfften Tractat angezogen. | |
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6. Eynred.Wann man anfangt zu straffen, kan man nicht darausz gerachen. | |
Antwort.Wannehe vil Dieb, Mörder, vnnd andere Landtbetrüber erfunden werden, so findt oder weisz man nothwendige vnnd rechtliche mittel zufinden, warumb nich auch, vnnd nicht vil mehr, wider die, welche nicht allein Landt vnd Leuth betrüben, sonder auch Gottes Maiestet also groblich verletzen, vnnd zehen mahl ärger seyn, als einige Dieb, Räuber, Auffrührer wider die Oberkeit, Landtbetrüber, &c. Wie im ersten Tractat erwisen. Weiszt die Obrigkeit sich selbst zuuerthedigen vnd gegen ihrer Maiestet verletzer sich zu rechen, warumb nicht auch, vnd tausentmal mehr wider die abgeschworne vnd allermeiste feind Gottes, vnd betrüber der gantzen Christenheit? | |
7. Eynred.Es ist tyrannisch, die Zauberer lebendig zuuerbrennen. | |
Antwort.Nach ansehen dero missethaten, ists nicht tyrannisch, sondern Christisch, vnd von Gottes, vnnd der gerechtigkeit wegen nothwendig. So ists auch besser hie ein kleine zeit brennen vnd gnad finden an der Seelen, als hernacher ahn leib vnd seel ewig brennen vnd alleweg verdammt sein. Besihe den 5. Tractat. Jedoch, ob wol vermög der Rechten sie lebendig solten verbrandt. | |
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werden, steht gleich die gnad darbey, wannehe sie sich zu Gott bekeren, vnd pusz thun, dasz man sie auch mit dem H. Sacrament des Fronleichnams Christi versehen kan vnnd soll auff ir begeren, vnd wegen des erst erwürget, vnnd darnacher erst den getöten leib verbrennet. Vide Bensfeldium de Confess. maleficarum. pag. 334. vnd 335. vnd auch pag. 553. Ja es ist Tyrannisch, die zauberer nicht der Ga naar margenoot+ gepür straffen: dann, das ich die sünd wider Gott, welche die fürnemste geschweige: ist das nicht Tyrannisch einen oder etliche vbeltheter verschonen, vnd vil, ja ein gantze gemeinde, ja ein gantz landt lassen betrübt werden? Ist nicht tyrannisch vnd ein grosse vnbarmhertzigkeit, die zauberer verschonen, vnd sich selbst verdammen? Die Zauberer am leib verschonen, vnnd ein vrsach sein, das sie ahn Leib vnnd Seel ins Teuffels gewalt bleiben, vnnd ewig darnacher verdampt sein vnd brennen müssen? Werden Ga naar margenoot+ nicht die Zauberer, gleich als die Kinder vber ire hinlässige Eltern, daruon sie vngestrafft bleiben, vnd also verloren seyn müssen, vber vnd wider die Obrigkeit raach vnd klag schreyen vor Gott, wegen das sie die Zauberey vngestrafft, vnd also andern dieselb nit zu schewen vrsach gegeben, oder sie die zauberer selbst nit hie gestrafft haben, das sie sich also hetten bekeren mögen, oder aber nicht also schwerliche verdamnis verschulden vnd erfaren müssen, da sie bey zeiten gestrafft, vnd an der sünden verhindert werden? | |
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8. Eynred.Die Halszgerichtsordnung Caroli V. im 109 artickel will, das man die zauberer nit verbrennen soll, welche niemand mit zauber gifft vmbbracht. | |
Antwort.Solchs ist nicht von rechten zaubereyen zuuerstehn praecise, welche Gott verleugnet, sondern ins gemein von den jhenigen, welche mit fineineige mitteln andern zu tödten vnderstehen. An denen, so vil das einig crimen per se, vnd sein effectum angelangt, ist der vnderscheid billich zuhalten, das die jenigen anders vnnd scharpffers gestrafft werden, welche de facto, durchs fenin jemandt getödtet haben, als die, welche niemand beschediget. Vide Bensfel. de Confess. malefi. in tit. pag. 547. | |
9. Eynred.Carolus V. hat auch verbotten im 21. artickel, das man keinen Zauberern soll glauben, als sie andere der Zaubereyen berüchtigen. | |
Antwort.Es ist solcher artickel zuuerstehen, nicht von den vberzeugte vnnd bewisenen Zauberer, sonder von den warsagern ersucht, andere bezüchtigen vnd beklagen der zaubereyen. Vide Bensfeld. de Confess. malef. pag. 322. | |
10. Eynred.Es ist nun also kein brauch die zauberer zuuerbrennen oder zustraffen. | |
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Antwort.Das wirt Gott ahn der Obrigkeit suchen, vnd des haben sich alle frommen zubeclagen, vnd werdens die Obrigkeit zeitlich vnd ewig besauren müssen. Wiewol en aber in abbruch geraten an vilen, jedoch nit an allen orthen, vnd ist gleichwol vnleugbar wahr, das die Obrigkeit sie, die zauberer, mehr als einige Miszthäter zu straffen schuldig ist. So musz ein fromme Gottliebende Obrigkeit mehr ahnsehen, was von Gott befolhen, an im selbst nötig, vnd beyden frommen vnd rechtfertigen bräuchlich ist, als was bey der welt in abbruch geraten durch eyngebung des teuffels, durch sich selbst, vnd seine Aduocaten. | |
11. Eynred.Es ist heutiges tags sehr verhaszt bey meniglich, vnd ein grosse schand, die Zauberer mit ernst brennen. | |
Antwort.Bey den frommen vnd rechtsinnigen haben die Obrigkeit deszhalb gunst vnd lob: vor Gott aber den ewigen lohn. So ist die fromme Obrigkeit schuldig dran zu sein, das sie von Gott geliebet, gelobt, vnnd gelohnet werde, welches alsdann geschicht, wanneh sie ihrem ampt vnd eyd nach, die Gerechtigkeit handthaben, die bösen, vnd vnder denselben als die allerböseste, die Zauberer, on vbersehen straffen, vnnd betrachten, wie geschriben stehet, das die Gottes fromme | |
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diener nicht sein, welche wider Gottes befelch, den Menschen wöllen gefallen: vnnd das diser Welt freundtschafft, für Gott feindtschafft sey. Es ist auch für der Welt ein schand vnd gebäret bey den schuldigen vnd gottlosen hasz, andere miszthäter straffen: solle man darumb kein sünd straffen? oder allein was die welt will gestrafft haben, allein straffen, vnd nicht was Gottes ehr besonder angehet, vnnd von Gott fürnemlich zustraffen befolhen ist? Hieher gehört auch das Christus sagt: Wer sich meiner vnnd meines worts schemet, Des wirt sich auch des Menschen Son schemen, als er kommen in der Maiestat seines Vatters, &c. | |
12. Eynred.Da man alle zauberer verbrennen solle: muste man auch offt die reichste vnd fürnemste nit verschonen. | |
Antwort.Ga naar margenoot+Es haben die Obrigkeit ihren gemessenen befelch, die zauberer nicht beym leben zulassen. So hat auch Gott der Obrigkeit befolen in verrichtung der gerechtigkeit keine Person anzusehen, Ga naar margenoot+ sonder einen nach seiner vbertrettung zustrafen. Derwegen soll man den reichen vnnd sunst fürnemen vil weniger verschonen, weil sie andere des zu mehr darzu verursachen, vnd nicht ausz armut, oder ausz not, wie offt mit den armen beschicht: auch nit ausz einfalt vnd vnuerstandt, sonder ausz lauterm mutwill zu solchem grewel vnd teuffelischer wollust sich begeben. | |
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13. Eynred.Es ist schwerlich sein eigen gemahel, bruder bludtsuerwanten, gefreundte (deren auch offt schuldig erfunden, wanneh man scharff anfahet zuinquirirn) zuuerbrennen. | |
Antwort.Ein fromme Obrigkeit musz insonderheit Ga naar margenoot+ Gott mehr förchten, als einige Menschen, auch mehr lieben als Vatter oder Muter, schwester oder bruder, weib oder kinder, freund oder blutuerwanten: vnd derwegen die Justitia an deroselben nicht verraten oder verkeren, vnd bedencken, wie geschriben. Wer vatter, muter, schwester, bruder, weib oder kind, lieber hat als mich, ist meiner nit werth. Vnd wie Gott durch Mosen Ga naar margenoot+ befolen, wegen abgöttereyen, weder vatter noch mutter zuuerschonen. Vnd weil dann zauberey Ga naar margenoot+ nicht allein Abgötterey vnd zwar die aller schändtlichste abgötterey vnd laster, ja ein grund sup aller laster ist: musz die Obrigkeit, die fromb ist vnd Gott liebet mehr als fleisch oder blut, oder die schnöde Welt, auch deszfahls niemandt verschonen, sonder in ahnsehen der Personen Gottes befelch exequirn. | |
14. Eynred.Es steht gnad bey den rechten: beuorab ahn den einfältigen vnd jungen leuten, so in solches laster geraten. | |
Antwort.Nach dem alter vnd gelegenheit der personen, auch | |
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nach vmbstand der missethat kan vnd soll auch gnad bey dem rechten stehen, vnd entweder die straff nachgelassen, oder gemiltert werden. Wie es aber ein gestalt mit jungen, oder sonst minderjärigen Kindern habe, vnnd halten könne, wofehrn sie von den zauberischen Eltern, oder sunst ausz eynfalt verfürt, weysen die Rechten ausz, vnd tractirt auch Bensfeld. de Confess. in Commentarior. pag 567. & seq. | |
15. Eynred.Da sich auch alte, vnd vollwachssene wolten bessern, were irer noch am leben zuuerschonen. | |
Antwort.Ga naar margenoot+1. Wo bleibt dann der ausztrucklicher vnnd ernstlicher befelch Gottes: Du solt die zauberer nicht beim leben lassen? 2. Wer weiszt eigentlich ob sie bessern, oder ärgeren sollen? 3. Also muste, oder möchte man alle Dieb, Mörder, Verräther, Auffrührer, Mordbrenner, Landtbetrüber, &c. beym leben vnnd vngestrafft lassen, dieweil sie, als sie in hafftung sein, geloben sich zubessern, vnnd dasselb villeicht geschehen möchte. Sollen dann keine miszthäter am leib gestrafft, sondern alle, auff hoffnung der besserung lebend gelassen? So aber das an andern missethaten nicht passiern kan, soll es an den Zauberern, welche alle andere vbertreffen in der Gotteslesterung vnd boszheit, passieren können oder müssen? 4. Wanneh die zauberer in der handt vnnd | |
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gewalt der Obrigkeit seyn, alsdann hat der teuffel keine oder kleine, oder jeder zeit nit also grosse gewalt an inen, wie sonst, als sie noch frey vnd vnuerhafft seyn, in massen der erfarung, vnnd ire eigen bekäntnisz mitbringt. Derowegen da man immer ihre besserung vnd solches hoffen vnnd befürdern will, wie pillich, dann ist kein besser mittel, dann das sie die Obrigkeit (da sie genugsam bezüchtiget, oder der Zauberey schuldig erfunden) von Gottes wegen ergreiffen thu, vnd also zur busz vrsach vnnd mittel gebe, vnnd folgents nach befindung zeitlich straffe am leib, damit sie hernacher nicht dörffe in ewigkeit in der hellen gestrafft passiern vnd absterben würde. Da aber die Obrigkeit sie losz gebe, so kommen sie wider in des teuffels gewalt, vnd werden von demselben durch allerley arglistige auch gewaltige mittel verhindert (wegen mit ihme auffgerichten bundts vnd gehaltener gemeinschafft) das sie entweder keine busz anfahen, oder auszführen, vnnd schuldigen buszfrüchten erzeigen können, wie gleichfals ausz der erfarung vnnd viler bekendtnusz beweiszlich. 5. Item, wann man gleich versichert were, (das fern nicht ist) das sie solten beständige busz würcken, sich trewlich bessern, vnd bisz zum end zu fromb bleiben. So musz doch die offentliche boszheit offentlich gestrafft werden, andern zum Exempel vnd warnung Dann sunst würde die boszheit nicht gescheuhet, vnd also zu letzt in all vnnd vberall meister werden: wie leider | |
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jetzo schier allenthalben: dieweil die gerechtigkeit vnder den füssen ligt, vnd kein gepürliche straff an die handt genommen wirt: mit verderblichen vntergang der Religion vnd Gottesforcht gespürt, vnd von den frommen vil, aber vergeblich beklagt wirdt. | |
16. Eynred.Es ist besser, das sie desz Landts verbannet, ahm leben aber verschont werden, sie möchten sich bessern. | |
Antwort.1. Es ist bey Gott alle ding müglich, vnd kan durch Gottes gnad wol geschehen das sie sich bessern auch vnuerbannet: Aber wer weisz obs geschehen soll? können geschehen, vnd würcklich geschehen, seynd vngleich, oder nit eins. Gott köndte absolutà, alle Sünder in einem augenblick bekeren: geschichts darumb auch? 2. Das sie Gott ahm leben gestrafft haben will ist sicher: das sie aber vngestrafft sich bekeren vnd bessern sollen, ist vnsicher. 3. Wie zuuor auch gemeldt, das die zauberinnsich selbst willig selten oder nimmer bekeren, wegen das der teuffel sie in seiner gewalt hat vnd helt, vnd ohn vnderlasz zu bösen grewlichen stücken treibt, vnd ahn der busz durch drewen vnd plagen verhindert vnd abschreckt. Wanneh sie aber in der hand der Obrigkeit vnnd Justitiae seyn, dann kan er solchs seines gefallens nicht thun. Vnd haben auch die zauberer alszdann allerley | |
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vrsach vnd anreitzung zur busz durch leibsstraff vnd guten bericht dero Seelsorger, vnnd sonst guttr Gottliebender leuth. Wanneh sie aber von der Obrigkeit wider losz vnd frey gelassen, vnd nur des Landts verbanner werden, hat der gemeinlich teuffel sein vorige macht vnnd gelegenheit wider, folgt inen nach, quellt, drewet, plagt vnnd schlagt, treibt vnnd zwingt so lang das sie etwas guts verheischen oder vorgenommen, vnd gleich sich auch bekehrt hetten: wider abfallen, vnd zehenfach arger vnnd böser werden, mehr bösz vnd schaden thun als je zuuorn, vnd zehenfach tieffer ins teuffels gewalt, vnnd entlich verdampt werden, als hieruon. Welcher sünden, schand vnnd schadens die Obrigkeit sich zeitlich vnnd ewig schuldig machen, welche die bekandte, vnnd vberzeugte zauberer des Landts verwisen, vnnd nicht, nach Gottes vnnd dero Rechten befelch, ahm leib straffen. Nicht allein aber die Obrigkeit selbst, sondern auch die der Obrigkeit darzu raht oder vrsach geben: Ja auch die jenigen, Welche den zauberen vnd zauberinne, auch ehe sie in der Obrigkeit hand seyn, vnd vilmehr, wanneh sie in hafftung kommen rathen oder helffen, das sie selbst hinweichen, vnd anderszwo sich begeben, seynd solcher laster, schadens, vnd verdamnus pflichtig vnnd theilhafftig, vnnd machen sich selbst mit Zauberey verdächtig, dieweil sie ihnen also sehr günstig: oder aber verrathen sich offentlich, weil sie gar keine liebe GOTTES, | |
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noch des nechsten haben, ja das sie Gottes, ires vnd irer eigener ehren vnd seelen feindt seyn, ausz vrsachen, wie leicht zuermessen, vnd zuuor auch angezogen werden. 4. Nicht allein werden die zauberer zu seiner zeit vber die hohe Obrigkeit klagen, das sie nicht von inen gestrafft, sondern des Landts verwisen, vnd also ausz Gottes handt, in des teuffels gewalt wider gelifert seyn: Sondern auch die jenigen, dahin solche verbanten gerathen, vnnd welche durch die verbante entweder mit zur zauberey verfürt, oder sonst an leib, kinder, beesten hab vnd gut, vnd dergleichen beschediget werden, ja Land vnd Leuth werden raach schreyen, an jenem tag, vnd diser zeit: dieweil solche nicht allein ein Dorff oder gemeind, sonder offt Land vnd Leuth mit ihrer Zauber vnnd teuffelskunst betrüben, beschedigen, offtmals schier verderben. Ga naar margenoot+5. Neben der principal vnd hauptursachen, das GOtt die böszthäter, vnnd mit namen die Zauberer, will am Leib gestrafft haben, so seind noch drey andere wichtige, vnnd zwingende vrsachen, warumb die Obrigkeit die zauberische Personen (welche das leben so grob vnd vilfeltig verwurckt) nicht können noch sollen ihres gefallens verschonen, oder des Landts verbannen. Ga naar margenoot+Die erste neben vrsach (dann die hauptvrsach ist, wie gesagt, der ausztruckliche vnd ernster befelch Gottes) warumb die Vbeltheter vnd vnder denselben die allerböste, die zauberer solten vnd | |
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mussen am leben gestrafft werden, ist pax reipublicae, frid der Gemeinden vnd wolfart der Vnderthanen, das nemblich die vnderthanen von solcher böser Leuth schaden vnnd nachtheil erlediger vnd gefreyet werde, welchs nit sicherlich geschicht, als lang sie im leben bleiben. Die zweytte vrsach ist, exemplum aliorum. Das sich andere an den gestrafften spiegelen, vnnd durch solche Leibsstraff von demselben vnd dergleichen lastern abgeschreckt, vnd im zwang vnd Gottesfrucht gehalten werden. Die dritte vrsach, ist auch die wolfart vnd seligkeit des vbelthäters, vnd dero zauberer selbst. Dann durch solche leibsstraff werden dit verstockte vnd verblente vbeltheter sehend, vnd weichhertzig, vnd zur demuth, erkentnusz, vnnd pusz irer sünden verursacht, Vexatio enim dat intellectum; Ga naar margenoot+ &c. quae morent docent. Vnnd da sie gleich nicht sich besseren, vnd die seligkeit suchen wolten, werden sie durch die zeitliche leibsstraff verhindert das sie ihre sünden, vnnd also auch ihre verdamnusz nit grosser vnd schwerer machen. Dann je lenger sie leben, vnnd mehr bösz thun, je mehr sie Gott erzörnen, ihren negsten ergeren vnd beschedigen, vnd ihre seel verletzen vnnd in grosser verdamnusz stürtzen. Die zweyte, neben der hauptvrsachen, leiden mit nichten dasz die Zauberer vngestrafft oder beym Leben gespart werden, wanneh man gleich sicher wäre, das sie sich ernstlich, vnnd gentzlich besseren solten oder wolten. Wieuil zumin, wan- | |
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neh man solches keines wegs kahn versichert werden. 6. Es bezeugen der augenschein, vnd hochschedlige erfahrung, das die zauberer welche loszgelassen, oder des lands verwisen, sich gemeinlich nicht gebessert, sonder vilfeltig geärgert, vnnd neben andern sich darnach selbst am meist betrübt vnd verdampt haben. 7. So seynd auch Exempla vorhanden, das etliche ausz bewegenden vrsachen (als die noch zu Jung, oder von iren Eltern in der jugent, oder sonst vnwissent betrogen, vnd zu der zauberkunst beredt vnnd bracht waren) von der Obrigkeit am leben begnadet, vnd des landts verweisen, darnach nimmer vom teuffel rast noch ruhe gehabt, ja selbst kommen seyn, vnnd der Obrigkeit wegen erzeigter leibsgnaden gedanckt, aber, in erwegung irer grosser miszthaten, damit sie Gott erzörnt vnnd ihren negsten geärgert vnd beschediget, vnd darneben, vom teuffel jhe lenger jhe schwerlicher zugleichen lästern angereitzt, vnnd als gezwungen wurden, vmb die verschuldte straff angehalten, vnd das sie, lauth Gottes, vnd dero rechten befelchs, am Leib vnd Leben hie gestrafft wurden, zeitlich, damit sie hernacher von der verdamnusz möchten erlost werden ewiglich, flehelich gebetten haben. Welchs dieselb freylich nicht gethan, noch selbst wurden gebetten vnnd begert haben, wanneh es nutz vnnd rahtsm wäre, die zauberinnen am Leben zubegnaden, | |
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oder des landts allein zuuerweisen. | |
17. Eynred.Wanneh sie den verursachten schaden begeren zuerstatten, wären sie zubegnaden. | |
Antwort.1. Wanneh sie gleich solches wolten, vnd könten thun (wie sie von Gottes vnd rechts wegen zwar schuldig, inen doch gemeinlich vnmüglich) wer will oder kahn versichern oder versichert seyn, das sie hinfur niemand beschedigen oder betrüben sollen? 2. Vnd ob gleich das alles sicher wäre vnnd seyn könte: solle die vertzung oder verleugnung Götlicher Maiestet dann vngestrafft, vnd Gottes ausztrucklicher befelch mit füssen getretten, oder muthwillige in windt geschlagen werden? 3. Zu dem soll der negste, der durch sie geärgert, nicht durch ire straff, wider gebawt, vnnd sonstjedermenlich durch ire exempel von gleichen lastern abgehalten vnnd geschrecket werden? | |
18. Eynred.Es stehet geschreben: Seyt barmhertzig. Vnd Selig seyn die Barmhertzigen, dann sie werden barmhertzigkeit erlangen. Ergo so mag vnnd kan man woll Barmhertzigkeit beweisen an den zauberen, &c. | |
Antwort.Solchs gehet principal an jedermenlich für seine person, vnd in seine eigen sachen. Das mann | |
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nemmliche seinem negsten seine miszthat von hertzen gern verziehen vnd sich nicht zurechen begeren. Aber der Obrigkeit ist befolhen recht zuthun, gerechtigkeit zu üben, die gerechtigkeit zu handthaben vnd die boszheit zustraffen nit von iren, sonder von Gottes wegen, nicht ausz rachgirichkeit, sondern ausz liebe der gerechtigkeit, ausz pflicht ires Ampts vnnd Eyds, ausz liebe Gottes vnd dero seligkeit, ausz liebe der Vnderthanen, vnd der miszthäter selbst. 2. Da man, ohn leistung der iustitiae, den zaubern soll Barmhertzig seyn, vnnd vergeben die straff, so müste mans auch gleicher massen vnd meinung andern, jha allen miszthätern thun, welche den todt vnnd Leibsstraff fern nicht so grob vnd vilfeltig verschüldet haben als die zauberer: Wie im ersten Tractat erfindtlich: Sol aber das passiern oder rathsam sein? Ga naar margenoot+3. Gott spricht nicht, Ir sollet den zauberen vergeben, oder barmhertzigkeit erzeigen: sondern, Ir sollet sie nicht beym leben lassen. Ga naar margenoot+4. Gott befilcht der Obrigkeit, vnd den Richtern am rechten, vnnd da sie Gottes platz vnnd recht verwalten solten, das sie sich auch des armen nicht (wider recht) erbarmen, noch des Reichen person ehren oder verschonen solten. 5. So ist auch die Barmhertzigkeit zweyfach, Geistlich vnd Leiblich: Die geistliche, so die seel angehet, ist mehr nöhtig vnd ernstlicher befolhen, als nur die leibliche. Wanneh dann dem Leib Barmhertzigkeit bewiesen wirt, vnnd die | |
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seel tödtlich verwundt, gröblicher beschediget, ewig verdampt wirt, ist das Barmhertzigkeit, die Christlichem glauben gemesz vnd Gott gefellig ist? Also die zeitliche woluerdiente straff nachgelassen, vnd die ewige des zu mehr, verursacht wirt, ist das Barmhertzigkeit, die für Gott salig geprisen wirt? Wanneh eines miszthäter verschont wirt, vnd ein gantze nachparschafft ein gantz Dorpff, Stätt, Landtschafft, &c. betrübt, geärgert, geschediget wirt, ist das Barmhertzigkeit, Christlicher liebt gemesz? Wanneh ein sünder vngestrafft vnnd verschonet bleibt, vnd andere sünder in der böszheit gestärckt, oder, die noch fromb oder nicht gar arg vnd deszfals vnschuldig, zugleichen oder andern lastern durch solche nachlessigkeit, oder verdambliche teufflische Barmhertzigkeit dero genanter Obrigkeit gereitzet, geursacht, geurlaubt, vnd als getrieben wirt: Ja wann Gottes Maiestet frey vnnd vngestrafft von den Gott vereydten vnd geteufften Christen also verlestert, verletzet, verleugnet wirt, der teuffel, Gott zu trotz vnnd speyt, in seyn angesicht also geehret, gedienet, vnd an Gottes statt angebett wirt, vnnd dero bösen hauffen gemehret wirt, ist das Barmhertzigkeit, ist das sag ich, Christliche barmhertzigkeit? vnd nicht vill mehr Gotteslästersche, verfluchte, vnchristliche, hochstschedlige, verdampte, vnnd verdambliche crudelitet, tyranney, vnbarmhertzigkeit wider Gott, wider ires negsten, wider dero Zauberer, ja auch ihre, der | |
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Obrigkeit, ehr, wollfart vnd seligkeit selbst? | |
19. Eynred.Es scheint tyrannisch, vnd grosse Vnbarmhertzigkeit zu seyn, zauberer oder zauberinnen am leben straffen, die ein hausz voll, oder sonst vil kinder haben, vnd mit irer arbeit dieselb ernehren müssen, vnd die kindern iren Eltern also beraubet werden. | |
Antwort.1. Wanneh Gott die Eltern offtmals mit natürlichem, vnd wie es scheint vnzeitigem todt heimsucht, dadurch die kinder arme vnnd verderbte weiszlein seyn müssen, die sonst von iren Eltern, da sie Gott gespart, hetten notturfftig vnd frommlich mögen ernehrt vnd auffgezogen werden, ist das tyrannisch? 2. Gott thut kein exception der kinder halben, als er der obrigkeit befelcht, die zauberer nicht beym Leben zu lassen. 3. Wanneh die Obrigkeit vermug Göttliches befelchs vnd tragendes ampts die beschuldigte vnd vberwisene zauberer am leben strafft, dann strafft Gott selbst die vbeltheter vnd zauberer, durch die hand, vnnd das mittel seiner diener, der ordentlicher obrigkeit, die deszfals Gottes Verwalter vnd Statthalter seynd. 4. Ausz gleicher vrsachen müsten auch keine Mörder, Dieb, Landtbetrüber, &c. am leben gestrafft werden, wanneh sie weib vnd kinder, oder sonst ein hausz voll kinder nachlassen. | |
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5. Wanneh der Obrigkeit vorkommen, welche ihre person mit verrähterey, oder ire hocheit mit falscher müntz oder gewalthat, nachcontrafaytung irer Segel verletzet oder sonst mit groben laster vnnd schmachwort, will ander raub oder diebstall geschwigen, angegriffen, so müsten dieselb ohn alles vbersehen, ohn alle gnad, ohn alle widerredt, oder besorgung einiger Vnbarmhertzigkeit am Leib nicht schlechtlich, sondern am schärffpsten gestrafft, vnnd entwider lebendig geviertelt, oder in sieden heissen oly lebendig verbrandt, oder mit vier pferdten von einander gerissen werden, oder sonst eines sehr schentlichen vnd schrecklichen tods, andern zum exempel vnnd abschrecken, sterben, vngeacht, das es ihnen leid ist, oder sie es nicht mehr thun wöllen, oder Weib vnd Kinder haben vnnd deszgleichen: wie die erfarung bezeuget, vnnd auch am im selbst pillig vnnd gepürlich ist. Warumb soll es dann in straffung der Zauberer vnnd Zauberinnen, die diese vnnd alle laster vberstigen (wie im ersten Tractat erwisen) ein ärgerliche Vnchristlige Vnbarmhertzigkeit seyn, vnnd ahn denen, welche die Obrigkeit für ire eigen person oder sonst andere Menschen, eine pillige verschuldte straff, vnnd lobwerdige gepürliche gerechtigkeit seynd? Oder acht es die obrigkeit, die Christliche obrigkeit sag ich, Vnbarmhertzigkeit, da weib vnd kinder seyn, Gottes ehr vnd hochheit verthetigen: vnd in iren eigen sachen | |
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besuchte gerechtigkeit? Achten sie sich selbst nit mehr als Gott? Wöllen nicht die Knecht oben ihren Herren, die Creaturen oben Gott ihren Schöpffer seyn? | |
20. Eynred.Als keine kleger kommen die wöllen fusz halten, ist die Obrigkeit entschüldiget. | |
Antwort.Wanneh es die Obrigkeit ohn das wissen, oder da sie gepürliche ernste inquisition theten (wie sunst offt in geringern sachen, beuorab die, die Obrigkeit selbst angehet, geschicht) wissen vnd erfahren können, seynd sie mit nichten vor Gott oder den rechten entschuldiget. | |
21. Eynred.Die Obrigkeit hat sich zu besorgen, das sie von den zauberern möchte n leib oder gut beschediget, oder sunst bezaubert werden. | |
Antwort.1. Es hat ein ordentliche, fromme, vnd der gerechtigkeit liebhabende Obrigkeit in Gottes wort nicht allein, was sie thun vnd lassen, was vnd wie sie straffen solle: sondern auch wie sie Gott zu beschützen vnd zu beschirmen verheischen hab, da sie irem Ampt vnnd beruff getrewlig, ausz liebe Gottes nachsetzen, zuerlehrnen vnnd mit fleisz betrachten. Ga naar margenoot+2. Was nun ins gemein allen frommen Christen gesagt: Forchtet nicht die den Leib tödten, | |
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aber weiters nicht thun können: Alle ewer haar ist auff ewerem haupt gezalt, Matth. 10. Wer kan euch schaden wannehr ir dem guten nachtrachtet, 1. Pet. 3. Wer im liecht vnd beym tag wandelt (das ist, seinem beruff recht nachsetzet) der stösset sich nicht, 1. Joan. 11. Ist Gott mit vns, wer ist gegen vns? Rom 8. Vnd was dergleichen trostspruch, vnd verheissungen Gottes, mehr hin vnd wider vorhanden: Solches ist auch, vnd zwar fornemblich, vnnd insonderheit von der Christlicher obrigkeit zuuerstehen, vnd gehet sie auch als statthalter, vnnd oberste Diener vnnd verwalter Gottes mehr an als andere. 3. Neben solchen general trostspruchen, haben Ga naar margenoot+ auch die ordentliche, rechtmessige, fromme Obrigkeit, ire besondere zusag vnd verheissung Gottliches schutzs vnd schirms. Als da Gott zu dem heiligen Josue sagt. Ich will dich nicht lassen noch verlassen. Sey getrost vnnd wolgemuht. Sihe ich hab dirs befolhen, Sey getrost vnd gehertzt, lasz dir nicht grawsen vnnd entsetz dich nit, dann der Herr dein Gott ist mit dir, wo du hingehest Josue 1. Besihe aber den sechsten Tractat, beuorab im 10. 11. vnd 12 cap. 4. Wann die Obrigkeit solche fahr jederzeit achten vnnd ansehen, vnnd der wegen das bösz vngestrafft lassen solten. Als dann müsten sie auch keine landt Mörder, Strassenschender, Räuber, Rottirer, Auffrüher, vnd dergleichen fridthetzige vnnd Landtbetrübende vbelthäter | |
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straffen, dann sie auch deren halben Leibs vnnd Lebens gefahr auszstehen, oder sonst dasz ire hoff, gebew, pechter oder vnderthanen verbrant, verdorben oder sonst möchten beschediget werden, besorget seynd. Da sie aber, vngeacht allsolcher sorg oder gefahr, gleichwol andere vbelthäter, vnd beuorab welche etwas gegen ire person, Ehr, Hocheit, oder dergleichen gröblichs miszhandlet, der gepür vnd am leben straffen: Warumb nit auch, vnd hundertmal mehr die zauberer, welche alle vbelthäter weit in der boszheit vbertreffen? Wanneh sie an andern iustitiam vben, trawen vnd bawen sie auff Gottes befelch, zusag, vnd beschützung: Warumb nicht auch vnd vil mehr, als sie die zauberer nach Gottes ernsten vnd ausztrucklichen befelch der gepür vnd ausz rechtem eyffer straffen? 5. Vnd wann sie gleich vber execution gepürlicker iustitię vnd vollnziehung vnd Gott befohlner straff etwas an Leib, oder Leben, Ehr, Gut oder dergleichen, durch Gottes zulassen vnd verhengnusz leiden wurden, oder müsten, so soll inen solchs doch kein schand, sonder ehrlich, kein schad, sonder nützlich seyn, vnnd vor zeitlichen schaden, sie nicht an der seelen allein, vnd sunst anderswo auch zeitlich des zu mehr gesegnet, sonder auch ewig an Leib vnnd Seel Ga naar margenoot+ belohnet werden. Sagt nicht Christus: Selig seynd welche vmb der Gerechtigkeit willen verfolgung Ga naar margenoot+ leiden: vnd der Apostel Petrus. So ihr etwas leider vmb der gerechtigkeit willen, selig | |
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seyt ihr? Haben nicht die Apostlen sich erfrewet Ga naar margenoot+ dasz sie werdig waren vmb Gottes willen vor vnd von der Welt schand vnnd schmertzen zuleiden? Heischt nicht Christus die jenigen Ga naar margenoot+ sich frewen vnnd frölich seyn, welche seynetwegen schand, schmach, vnd dergleichen leiden, vnnd verheischt inen einen grossen lohn im himmel? 6. Jedoch bedürffe die fromme Obrigkeit Ga naar margenoot+ sich der zauberer halben, wanneh sie dieselb ausz befelch vnd rechtem eyffer Gottes angreiffen vnd straffen lassen, nicht besorgen, dann so baldt die obrigkeit ausz habender gewalt vnnd von Gottes wegen die iustitiam gegen sie ernstlich, vnnd ohn böse intention vernemen, vnnd sie es auff andere wege nicht Gott verschulden, so können sie dieselb nit beschedigen, wie sie sonst gern solten vnd wölten. Dann dieweil Ga naar margenoot+ sie alsdann in der handt der iustitiae vnnd dero Statthälter seyn, so hat der teuffel kein macht die zauberer zu erledigen, noch auch durch sie, die Obrigkeit ihres gefallens zubeschedigen. 7. Solchs bezeuget nicht allein die erfahrung vnnd der augenscheinlicher beweisz, das ihnen alsdann ihre macht benommen, vnnd der teuffel ihnen nicht helffen kan, sondern sie bekommens auch einhellig vnd ausztrucklich selbst, wie ausz viller gelehrten, vnnd auch deren zeuchnusz klar, vnnd beweiszlich wahr ist, welche solchs ausz viller vnnd | |
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verscheiden einhelliger vnd offentlicher bekentnusz selbst personlich gehort auffgenommen, vnd in schrifften verfasset haben. Ergo dürffen noch können derhalb die Obrigkeit sich nit rechtmessig saumen oder erschuldigen, warumb sie die zauberer wider Gottes befelch, wider ihre ampt vnd eydt, wider ire ehr vnd seligkeit solten bleiben vnd vngestrafft lassen. | |
22. Eynred.Es gehen zuuil vnkosten daruff: dann des vngezeiffers zuuiel ist, vnnd als man beginnet zu brennen, so findet man kein end, vnd offenbaren, sich je lenger je mehr, &c. Ergo. | |
Antwort.1. Da die Christliche Obrigkeit von anfang, vnd jederzeit dem befelch Gottes, vnnd ihrem ampt vnnd eydtspflichten schuldiger massen nachgesetzt hetten: wurden freylich der zauberer vnd dergleichen teuffels diener nicht so vil eyngerissen vnd vorhanden seynd. Ists also der Obrigkeit eigen schuld, vnnd Gott wirts auch ahn inen suchen, vnnd rechen zu seiner zeit, wofern sie nicht bey zeitten gepürliche pusz wircke, vnd noch anfangen ir ampt, vnnd befelch vnnachlessig zuexepuirn. 2. Als die Obrigkeit andere vbelthäter vnnd Landtbetrüber auch mit hauffen straffen, so sehen sie kein kosten an: Vil weniger solten sie die kosten schewen, wanneh sie allsolche Gottes vnd | |
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der Menschen feind, vnd betrüber der gantzer Christenheit straffen, vnd hinrichten sollen. 3. Es fahet offt die Obrigkeit einen krieg an, ausz geringen, oder allein priuat, oder sonst zeitlichen vnd nur iurisdiction oder dergleichen betreffenden vrsachen, vnnd achten alsdan nicht wie viel es kostet, sonder sehen die noth, vnnd eigen oder gemeinen nutz an, welche sie erwarten, oder (wiewol offt vergeblich, oder mit zehenfachen grosseren schaden) verhoffen, ob sie gleich dessen also können eigentlichen oder ausztrücklichen special befelch von Gott haben. Warumb schewen sie dann vnkosten, wanneh sie die zauberer, vermug Gott vnnd dero Rechten befelch, straffen, welchs fern nit so vil kosten kan, als ein eintzige, auch geringdurige kriegs expedition, ob gleich vil zauberer gestrafft werden. 4. Es ist ein fromme Christliche Obrigkeit bereit, auch schuldig, Leib vnd Blut, vnd darneben auch hab vnd gut auffzusetzen, ausz liebe vnd zu handthabung dero gerechtigkeit, vnnd volnziehung ires habenden gewalts vnd auffgelegten ampts. Vnd zu dem end seind sie auch habseliger vnd mehr versehen. Derwegen in administration der gerechtigkeit, vnd execution ihres tragenden ampts seynd sie schuldig keine vnkosten zu achten oder zusparen, so fern inen Gott vnd ire seligkeit lieb vnd angelegen ist. 5. Wanneh man vnnöhtige zuuil köstliche gebew auffricht, vnnöhtige vngebürliche pracht, hochffart, panketten, bret, kart, schaw oder stech- | |
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spill vnd dergleichen tytelen dingen mit grossen vnsaglichem kosten anwendet, man sich noch spart auff keine kosten, man will seinen stand vnd herkumpst gemesz leben, andern nit nachgeben, den preisz vnd rhum vor der welt in lagen, auch gemeinlich wider Gottes ausztrucklichen befelch, wider leibs vnd seelen Wolfart, wider der vnderthanen heil vnd vorspüt, mit grossem hochschedlichem ärgernusz, &c. Warumb wöll oder soll man den kosten ansehen vnnd schewen, als man Gottesbefelch exequirt, Gottes ehr vnd die justitiam verthedingt, als man seinen ampt vnd eyd nachsetzt, als man die bösen, ja aller bösten straffet zu erbawung, tröstung, vnd handhabung der frommen vnderthanen, vnd verdienet darmit zeitlichen vnd ewigen segen, zeitliche vnd ewige Ehr, vnauszsprechliche vergeltung, vnd belohnung Gottes? 6. Als die obrigkeit alle vnmeszigkeit vnd vnnöhtige kosten vermeidet, vnd auff andere weg das irige nit, verprangt oder versaumpt, so wirt sie freylich nicht verarmen, wanneh sie nach Gottes befelch die vbeltheter strafft, vnd die gerechtigkeit mit auffrechtigem eyffer schützet Ga naar margenoot+ vnd verthetingt. Wie dann geschriben stehet, dasz die Gott früchten werden kein mangel haben, vnd suchet das reich Gottes vnd seine gerechtigkeit (welchs die Gottliebende Obrigkeit auch in exequution der gerechtigkeit thut) alles soll euch zu geworffen werden. Ja wanne schon die Obrigkeit alle das irige dran hencken | |
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müste, vnd gern, Gott vnd der gerechtigkeit zu liebe vnd dienst darzu (wie offtmals in andern particular rechtstreitigen oder andern vnfellen ohne Gottes lohn beschicht vnnd beschehen musz) anwenden wurde, soll dannoch ein alsolche obrigkeit sich nit allein auf die ewige belohnung, sondern auch auf zeitliche Göttliche vorsehung vnnd vergeltung verlassen, vermug Christi ausztrucklicher (das ich andere villfeltige verheissungen vnd exempla der H. Schrifft geschwige) vorsprechung vnd zusag: Ein jeder der verletzt hausz, oder Bruder, Schwester, Vatter, Mutter, Weib, kinder, äcker vmb meines Namens willen, der wirts hundertfalt empfangen, vnd das ewig leben besitzen. Alle vnkosten aber, welche eine Gottesfruchtige obrigkeit anwendet die frommen vnd gerechtigkeit zu schützen, vnd die bösen vnd böszheit, vermug götlichs befelchs vnd irem auffligenden ampt zu straffen, die wendet sie vmb den namen, vnd von wegen Gottes an: vnd was sie deszfals schadens, vnmusz, gefahr auffladen thut, das alles geschicht von Gottes wegen. Wer wil dann zweiffeln, das Gott, neben ewiger belohnung (da sie sonst bisz zum end zu fromb vnd getrew bleiben) auch in disem leben, hundertfalt alsolche obrigkeit an leib vnd gut, vnd sunst was sie angehet, als vil inen selig, segnen vnd vergelten wirt. Warumb wolte oder solte dann eyne fromme vnd Gottliebende trewe obrigkeit einige kosten schewen, Gott zu ehren, Gott vnd der Gemeinden zu dienen? | |
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7. Vnd wann gleich, (das selten geschicht, da es auff andere wege nicht versaumbt, oder verschuldet wirt0 die Obrigkeit ausz armuth, oder grosse der vnkosten nicht könte alle zauberer (da irer insonderheit vil vorfallen würde, welches doch selten, oder nicht allezeit geschicht beuorab wanneh die iustitia etwas geübt ist) der gepür vnnd vermug dero Rechten straffen vnnd hinrichten: so seynd sie gleichwol nicht verursacht, vil weniger erlaubt die Iustitiam hinderwegen vnnd bleiben zulassen, vnnd die verletzer Göttlicher Maiestet, vnd der gantzer Christenheit, die allergrewligste vbeltheter, die zauberer vnd teuffels bundgenossen wider Gottes ausztrucklichen vnd ernsten befelch beym leben oder vngestrafft zu lassen. Dann im fall eusserster noht, ob gleich dero zauberer güter zu confiscirn der Obrigkeit nicht also, ausz erheblichen vrsachen, zu vnd freygelassen, könte dannoch die Obrigkeit ausz dero Zauberer gütter, dafern sie habselig, die vnkösten der iustitiae, doch on eigennutzigkeit, suchen vnd abnemen. Dann so neben andern grossen vbelthätern, die vberwesene vnd halsstarrige ketzer der Obrigkeit mit Leib vnd gut verfallen, Warumb möchten nit auch die vnkosten der verschuldter straff (im fall der noth) an dero zauberer güter gesucht werden, welche auch ketzer, die alleruerfluchste ketzer, ja arger seynd, respectiuè, als einige ketzer sein mögen? 8. Es seynd die zauberer vnd zauberinnen, | |
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oder die haeredes von ihrentwegen, wafehrn sie die macht haben vnd also vil hinderlassen, allen schaden vnd hinder, welchen sie ihrem nechsten durch zauberung angethan, zu restituirn schuldig: sonst können sie keine vergebung der sünden, keine Absolution erlangen, vnd nimmer selig werden, dann sie in vngerechtigkeit sterben, vnd nicht thun, wie Gott befolhen, vnnd sie sonst selbst gern gethan hetten. Daruon Bensfeld. in Confess. malefic. praeludio. 13. ad longum in latino. pag. 118. & seq. Nun tragt sichs vnd gemeinlich zu, das die zauberer vnnd hexen nicht nur ein, oder etliche Personen, durch leibs oder Beesten, oder dergleichen bezauberung, sondern auch durch ahnstifftung oder mit instimmung vnnd bewilligung allerley vngewitters, Hagelschlags, Miszwachs, &c. ein gantz Dorff, Statt oder Landtschafft beschedigen vnd mercklich betrüben, vnnd man offt nicht eigentlich vnd sicherlich wissen kan, wann, oder wieuil zu restiuiren. Warumb solte dann in solchem fall nicht ein gemeine restitution geschehen, vnd ausz der habseligen zauberer gereid oder erbgüttern der gemeinden ins gemein dise ergentzung vnd restitution widerfaren, dasz ausz iren gütern die iustitia, vnnd gepürliche straff exequirt vnd ein Gemeind oder Landtschafft, da nicht von erlittenem schaden erstattung, jedoch vor künfftigem fehrnerm schaden (der zubesorgen, da sie vngestrafft vnnd beim leben gelassen) assecuration, vnd deszfals versicherung | |
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geniesse, vnd sich noch desfals der Obrigkeit hoch zubedencken hat? 9. Da aber die Hexen vnnd Zauberer (wie offt, vnnd gemeinlich, oder mehrertheils geschicht) Ga naar margenoot+ arm vnd nicht mechtig einige restitution oder vnkosten zuthun, so were noch ein Kirspel vnd gemeind, vnder welche die jenigen gehörig verursacht vnnd nach aller pilligkeit schuldig, Ga naar margenoot+ ihrer Obrigkeit (wa fehrn sie sonst die vnkosten allein nicht tragen könte) stewr vnnd hilff zuerzeigen, auff das sie von solcher pestilentzischer, vnd hochschedlicher gesellschafft gefreyet vnnd erlediget werde: auch irenthalben nicht Gottes zorn vnd vngnad, vnnd sonst weitere straff verschulde oder verursache. So ein jeder zu dem was gemein nutz zubefürdern, oder gemeinen schaden zuuerhüten dienstlich, seinem vermögen nach, zu contribuirn auch in andern geringern sachen schuldig, vnd desfals sich nicht zubeschweren hat, wieuil zu mehr ist inen schuldig, vnnd deszfalls sich nicht zubeschweren hat, wieuil zumehr ist man schuldig vnd gehalten, zu rettung Gottes ehren, verhütung vnnd abschaffung Gottes zorns (der offt vber ein gantze gemeind kompt, die welche die bösen wissenlich dulden, oder nit bestens vermögens verhens verhüten oder auszschaffen) vnd allerley an leib gut, auch der seelen besorgten, schadens, zuthun schuldig vnd können deshalben sich auch mit nichten pilliger mass beklagen oder entschuldigen? 10. Als ein Obrigkeit ihre vnderthanen für | |
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dieb, mörder, landtbetrüber, &c. nicht können beschützen, oder auch ire eigene person nit mögen wider allsolche gewalttheter erweren oder sunst ein nothwendigen krieg anfangen, oder soldaten vnd kriegsleuth annemen, vnnd damit die stett vnd festungen besetzen, oder die straffen freyen, auff ire eigene kosten, seyn sie genugsam geursacht vnd geurlaubt, ja auch schuldig ire vnderthanen zuschetzen, vnd stewr von denselben nach nothdurfft zugesinnen, vnd seyn auch die vnderthanen in solchen, vnd dergleichen nothfällen von Gottes vnd irer seligkeit wegen, nach irem vermögen schatz vnd stewr, trewlich zuzalen schuldig. Warumb solt dann nicht auch ein Christliche Obrigkeit macht haben, ja schuldig seyn, sofehr sie die macht selbst nit haben, auff iren kosten iustitiam gegen die Zauberer vnd Hexen zuüben, welche ärger, vnnd von Gott verhaszet, vnnd den landen viel schädtlicher seynd, als einige dieb, mörder oder Landträuber seyn können, zu dem end, zu straff vnd ausztheilung derselben, ire vnderthanen nach gelegenheit zuschetzen, vnd zur contribution anzuhalten? Vnd so die fromme Vnderthanen in andern fellen zucontribuiern schuldig vnnd auch willig: wir könten sie diserhalb sich mit billichkeit weigern oder beschweren, wanneh sie anders Gottes ehr gewagen, der Gerechtigkeit geneigt, der Vngerechtigkeit feind, vnd ihren eigen Leibs vnnd Seelen zeitlichen vnnd ewigen schaden zuuerhüten oder auffzuheben geflissen, vnnd nicht selber | |
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der zauberey pflichtig, oder zugethan seyn? Ja wanneh gleich die Obrigkeit zur Justition, beuorab allsolcher Gottes vnd der Menschen feindseligen personen, vnnd verfluchten Ga naar margenoot+ teuffels bundgenossen, hinlessig, oder wegen der vnkosten blöd sich erzeigten vnnd spüren lassen: Weil Gott, wegen vngestraffter laster, offt landt vnd leuth mit der Obrigkeit an leib vnnd gut, zeitlich vnd ewig strafft: weren die Gottliebende vnd vmb Gottes ehr vnd die gerechtigkeit eiferige Vnderthanen genugsam verursacht vnnd schuldig, vmb die Justitia vnnd von Gott gebottene straff anzuhalten, vnd sich selbst zu nottürfftiger stewr vnnd contribution zuerbieten. Wie offt vnnd leichtlich in andern sachen geschicht, welche fehrn nicht also gewichtig vnnd nothwendig seyn, als eben die gebürliche straff vnnd abschaffung dero grewlichen zauberey vnd zauberer ist. Als an einer Weibs personen die vnmenschliche vnkeuscheit von etlichen Gottlosen einmal begangen, haben sich alle geschlecht in Israhel, als bald sie des erinnert vnd verstendiget werden, gegen vnnd wider die missetheter sich eynhellig gehauffet in die viermal hundert tausent mann, vnd kein Volck noch kosten gespart, solchs laster zustraffen vnd die daran schuldig zuuertilgen. Wie in dem 19. vnd 20. Capittel deron Richter in die längd zu finden, auch lesens vnd betrachtens würdig ist. Nun begehen die Zauberer täglich, oder ohn vnderlasz mehr vnd grewlicher auch schädlicher laster, als jene | |
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gethan. Warumb solten oder wolten dann fromme Christen nicht mehr vmb Gottes wort vnd ehr, vmb der gemeind nutz vnd wolfarth eifern vnd zustraffung vnd ausztilgung der Zauberer vnd dergleichen teuffels bulierern vnd bundgenossen kein müh noch arbeit, kein gelt noch gut kein schatz noch contribution gesparen, tröstlicher, ja vngezweiffelter hoffnung, das sie Gott des zu mehr an haab vnd gut gesegnen, vnd gesparen, des zu reichlicher an leib vnnd seel in disem vnd zukünfftigem leben zeitlich vnnd ewig belonen wirt. | |
23. Eynred.Wanneh die beschedigte Parthen auff die Zauberer verzeihen, vnd keine iustitia oder straff begeren thut, alszdann ist ein hohe Obrigkeiter laubt vnd entschuldiget, das sie die zauberer vngestrafft, vnd beym leben lest. | |
Antwort.1. Es werden grobe vnnd criminal laster, beuorab Ga naar margenoot+ die offenbar vnnd beweiszlich, oder bewisen sey, von der Obrigkeit gestafft, nicht allein wegen der jenigen so beschediget seyn: sondern auch, vnnd principal, von Gottes wegen, weil Gottes Maiestet durch dieselb verletzet, Gottes gebott vbertretten, vnd darzu (von Gott dieselb zustraffen befolhen ist: Zu dem auch derhalben, weil ein gantze Gemeind, durch die lasterthat nicht allein sunst zeitlich geschediget, sondern auch groblich vnd offentlich geärgert worden, vnd derhalben auch durch die offentliche vnnd | |
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gepürliche straff musz wider gebessert, vnd von solchen vnd dergleichen laster vnd abgeschreckt werden. Vber dem auch wegen der missetheter vnd vbertretter selbsten, das sie durch die ordenliche Leibsstraff nicht allein verhindert werden das sie nicht mehr sündigen, vnnd durch dieselb oder dergleichen laster andere nicht ferners ärgern oder beschedigen es sey geistlich oder leiblicher, oder sonst zeitlicher massen, sonder auch zur pusz vnnd versöhnung mit Gott, durch die von Gott bestimpte mittel in Christo, von der ewiger straff erlediget werden, vnd allhie für ire sünden leiden, das sie hernacher wider zeitlich weder ewig dörffen leiden. 2. Demnach dann also vil, vnnd verscheiden vrsachen seyn, warumb die hohe Obrigkeit die offentliche vnd grobe laster zustraffen, von Gottes vnd ampts wegen schuldig: So ist nicht genugsam, das die beschedigte parthey, so vil sie belangt, auff die missethäter verzogen, oder zuuerzeihen sich erbotten hat. Dann die parthey kan Gottes gebott, vnd eynsprechen, wegen verletzter Mayestat, nicht auffheben oder nichtig machen: noch auch, was ein gantze Gemeinde, wie vorgemelt, daran interessiert, geschediget, oder geärgert ist, oder auch was die gefahr der seligkeit des misztheters belangt auff sich nicht nemen, vnd kan derowegen ein hohe Obrigkeit im gewissen nit frey noch vnschuldig machen, da sie ires ampts, eidts vnd sunst Göttlichs befelchs vergessen, oder dieselb hindansetzen wolte. So | |
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die beschedigte vnd verletzte parthey die geringste vrsach der straff, wie ausz vorgehendem bericht handtgreifflich: vnnd kan nicht mehr verzeihen oder nachlassen, als was ire Person vnd verletzung belangen thut. 3. Ja wann gleich keine parthey vorhanden, welche klagen oder sich erlittenen schandens halben, bey der Oberkeit angeben thete, vnd Obrigkeit aber in erfarung der missethat kommen were, oder durch ordenliche gebürliche inquisition erfarung kommen möchte ist sie von Gottes vnd der gerechtigkeit wegen schuldig nicht zu feiren, sondern mit höchsten ernst dran zu seyn, dasz das bösz, vnd die bösen, inhalt Göttliches befelchs gestrafft, die frombkeit vnd frommen hinwider gehandhabt vnd verthedigt werden. Darumb sihe ein Obrigkeit wol zu, wie sie für Gott vnd der Christlicher Gemein bestehn, vnd sich verantworten kan, da sie auff das blosse nachlassen oder begeren dero partheyen, die iustitiam fallen vnd faren lassen vnd das noch ärger vnd sträfflicher ist, die miszthäter darzu bewegen, oder bereden lassen, sich mit der parthey zuuergleichen, auff das sie alszdann, irer falscher meinung nach, vrsach vnd vrlaub haben, die miszthat vngestrafft vnd die miszthäter frey passieren zu lassen, zu irer vnd der gemeinden grossen, vnd offtmals vnwiderbringlichen, ja wol ewigen schaden. 4. Es möcht also beschaffen, vnd sunst vnuersehens begangen seyn, der vbeltheter also vnbestendig erfunden werden, des gnad wol platz | |
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het, wanneh nicht nur die verletzte partey, sonder ein gantze gemeinde dasselb ausz Christlichen vrsachen, vnd gewisser hoffnung der besserung begeren thete. Aber in groben, auffsetzlichen, lauthwilligen, offt repetirten lastern, vnnd da ohn offentliche vnnd gepürliche straff, andere zu denselben, oder dergleichen lastern verursagt möchten werden, vnnd an den miszthätern keine, oder kleine hoffnung gewisser vnd ernsthaffter besserung zuuermuhten: kan freylich solche gnad oder messigung verschuldter straff, vngeacht der nachlassender oder darumb anhaltender partey, nicht also stathaben, oder einiger massen vor Gott passiren oder entschuldiget werden. 5. Dieweil dann mehr als beweiszlich war, vnd weltkündig, auch von vns im ersten Tractat auszfürlich erwiesen vnnd demonstrirt ist, das zauberey, vnder allen lastern ceteris paribus, die meiste, ärgrlichste, vnnd schedlichste, ja grewelichste Sünd ist, vnd kein volck vnder der Sonnen (mit gleichem beding) arger, grewlicher, schedtlicher, vnnd hochsträfflicher ist, als die Zauberer vnd Hexen oder zauberinnen. So folgt ausz jetzgethanen bericht vnwidersprechlich, das vil meniger auff nachlassen oder anhalten beschedigter partey ein Christliche Gottliebende Obrigkeit macht oder vrlaub hab, die zauberey vnd zauberer gedülden oder vngestrafft zulassen, wanneh sie kündige vnd anbracht: oder auch, als keine partey klagt, entschuldiget sie, | |
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wo fern sie die Obrigkeit selbst die Zauberer weisz, oder, da sie schuldige vnd gepürliche nach frag vnd Inquisition theten (wie in andern vil geringern missethaten gemeinlich ohn vbersehen geschicht) wissen, vnd in erfarung vnd hafftung bringen köndte, sonder dissimulirn, oder bestellen wölle heimlich (da sie etwas für zunemen nicht vmbgehn können, schanden halben) das sie bey zeiten gewarschawt, vnd sich flüchtig zu machen, ahngereitzet werden. Bedenckt doch allsolche Obrigkeit nicht, das Gott alles, vnd auch ir hertz vnd meinung weisz, vnd nicht zu betriegen ist, vnnd solche Heuchlerey vnnd hochschädliche conniuents zehenfach schwerlicher straffen wirt? | |
24. Eynred.Wanneh die Zauberer ahn einem orth gestrafft vnd verbannt, ahn andern orthern aber geduldet vnd freygelassen werden, so wirt kein gleicheit gehalten: vnd können gleichwol nit auszgerott werden, sondern fliehen von einem orth zum andern, vnnd hat die Obrigkeit, welche sie straffet, nicht dann hasz vnnd nachred, lasterung vnd verfolgung von andern. | |
Antwort.1. Es werden auch dieb vnnd mörder, ketzer, auffrührer, landtbetrüber, vnnd dergleichen gottlose Menschen nicht ahn allen orthern mit schuldigem ernst gestrafft, sondern von vilen, vmb eigennütz oder andern vnchristlichen vrsa- | |
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chen willen, mit grossem schaden vnd ärgernisz der vnderthanen geduldet: Solte derhalben ein fromme oberkeit auch alsolche vbelthäter vngestrafft lassen, vnd warten bisz das gleichheit gehalten werde? Nun seynd jha die zauberer vmb vil ärger vnd schädlicher, als einige Mörder vnnd Landtbetrüber, caeteris paribus, seyn können. 2. Da einige Obrigkeit ahn ihrer ehr, Person, haab oder güter mercklich verletzet, achten vnd warten sie nicht bisz dasz dergleichen Personen auch an andern orthen von der Obrigkeit gestrafft werden: Sondern sie straffen sie gemeinlich vnuerzüglich vnd on gnad wie sie verdienet haben. Warumb warten sie dann auff andere, vnnd lassen die jenigen frey vnd vngestrafft, bleiben die Gott selbsten, Gottes heiligen, vnd heiligthumb, auffs grewlichst gelästert haben, vnd ohn vnderlasz lästern, vnd ein gantze gemeind, vnd die Christenheit selbst verletzet haben vnd verletzen? Achten sie sich, ire ehr, vnnd achtung, nicht hoher als die ehr Gottes vnnd der gantzen Christenheit? 3. Ein fromme vnd Gottliebende Obrigkeit ist schuldig in achtung vnnd betrachtung zunemen, nicht was andere thun oder nicht, sondern was Gott ihr befolhen, vnnd was von Gottes wegen die obrigkeit zuthun schuldig, vnnds eidts halben verpflichtet ist. Man musz nicht den bösen oder dem grossen hauffen nachfolgen bösz zu thun oder zudulden, oder guts | |
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zuunderlassen. Die vilheit der Sünder vnnd meineidiger oder Gottesvergessener, entschuldiger keine Sünd nicht. Gottes Wort vnd befelch ist der Obrigkeit Instruction vnnd Commissionzedel, darnach sie faren, vnnd ihr ampt verwalten müssen: Gottes Wort ist ihr Lehrspiegel vnnd Wegweiser, nicht der Welt, oder bösen Exempel. Vnnd wannehe sie einige andere folgen wöllen, warumb folgen sie balder die Exempla diser böser Welt, als die Fuszstapffen ihrer frommen Vorfahren vnnd antecessorn? Welche freylich die Zauberer ins gemein nicht verschonet, nicht gesparet haben. Vnd dieweil noch heutiges tags vil fromme vnd Gottliebende Obrigkeit gegen die Zauberer recht, vnd also, wie Gott befolhen, procediren, vnd keine wissenlich gedulden, wider vngestrafft lassen, es koste auch was es wölle: warumb folgt man allsolchen frommen, vnnd der gerechtigkeit liebhabenden obrigkeit nicht lieber vnd balder nach, als anderen, welchen Gottes ehr vnnd irer Vnderthanen heil vnd wolfarth, jha auch ir eigen seligkeit nicht hoch, oder aber nicht also angelegen ist, wie sich gebüren vnnd billich geschehen solte? 4. Ein fromme obrigkeit soll ir ehr, iren eidt, ir Seel quitiern, vnnd Gottes ernstem befelch nachsetzen, so vil ihnen wissentlich vnnd müglich ist, ohn alle collusion vnnd argelist: so wirt ihnen Gott nichts heischen, was von andern versaumpt oder verschuldet wirdt. Wöllen sie | |
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aber den bösen vnd fahrlässigen lieber nachfolgen, als Gottes befelch, so werden sie auch mit den bösen vnd vngetrewen, bösen ja woluerdienten lohn vnd gleiche straff in disem vnnd künfftigen leben erwarten, vnnd da sie keine zeitige busz thun, vngezweifelt erfahren müssen, vnnd zu spat sich beklagen. 5. Da sie aber darumb gehasset, verunglimpffet, oder verfolget werden, das sie die Zauberer, mit vnnd für allen andern vbelthetern also straffen, wie Gott vnnd die rechten befehlen, vnd an ihme selbst pillich vnd nothwendig ist, vngeacht, ob gleich andere ihres ampts vnnd eidts vnd sunst der iustitiae vergessen, vnnd dieselb gedulden vnnd vngestrafft lassen, ja auch wider ihr eigen gewissen vnd vnleugbare offene warheit entschuldigen oder verthedigen, das solle ein fromme, vmb Gott vnd der Gerechtigkeit eifferende Obrigkeit nicht anfechten, oder betrüben, viel weniger abschrecken, oder ihres ampts, eidts vnd seligkeit thun vergessen, sonder Gottes worts mit freuden vnd getröst sich Ga naar margenoot+ zuerinnern. Streit für die Gerechtigkeit bisz zu Ga naar margenoot+ dem todt zu. So euch die Welt hasset, wisset das sie mich zuuorn gehasset hatt. Der Knecht Ga naar margenoot+ ist nicht vber seinen Herren. Wanneh ich den Menschen solte behagen, were ich Gottes diener nicht. Vnd seyt ihr wanneh euch die Menschen hassen, vnd meinetwegen lästern, vnd alles vbels auff euch sagen vnd liegen dran, vnd das vmb meines Namens willen. Erfrewet | |
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euch vnnd frolocket, dann ewer lohn ist grosz im Himmel. Jha wann gleich die bösen Weltkinder die fromme Obrigkeit diserhalb hassen oder lästern so werden doch die Gottseligen vnd frommen, allsolche Obrigkeit ehren loben vnnd lieben: vnd da Landt vnd Leuth vber die böse oder hinleszige Obrigkeit klagen vnnd zetter ruffen, das sie die Zauberer gedulden, vnnd durch sie so vil Menschen betrüben vnnd verderben lassen, so werden hinwider die frommen rechtsinnigen sich erfrewen, vnnd Gott dancken, der Gottliebender Obrigkeit aber alles guts vnnd glücks wünschen, das durch sie solchs vnheil verhindert oder bestens vermögens ausz vnd abgeschafft, vnd ein Christliche Gemeind daruon erlediget vnnd gefreyet wirt. |
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