den derselb beweiszt vnd bezeuget mit der that, dasz er seinen Nechsten, (vnd beuorab, die darzu seine Vnderthanen, vnnd als Pflegkinder seyn) von Gottes wegen wol meinet vnnd von hertzen lieb vnd werth habe. Wann dann die Obrigkeit, welche die Zauberer vnnd Zauberinnen ausz schuldigem eiffer der gepür gestraffet, anderen Christen, vnd ihrer Vnderthanen insonderheit, vilfeltigen vnd verderblichen schaden (welcher inen von den Zauberern, an leib, gut, blut, ja auch an der seligkeit zugefügt wirt oder werden kan, da sie frey geduldet) verhüten, sie auch von solchen grewlichsten laster abschrecken: jha auch dero Zauberer seligkeit, da sie anders sich bekehren wöllen befürdern, oder aber grössere verdamnusz, da sie gleich vnpuszfertig bleiben, verhindern: dann jhe länger sie leben, jhe mehr sie sündigen, vnd also grössere verdamnusz verschulden würden: Alsz ist kundtbar vnnd vnleugbar war, gleich als die Obrigkeit, welche das grewliche laster der zauberer vnnd zauberey vngestrafft, geduldet, jha auch ihren Nechsten vnnd Vnderthanen nicht lieben, sondern ihn hassen, wie auch sich selbsten: Das also die fromme Obrigkeit, welche neben andern missethaten, die Zauberer vnd Zauberinnen, wie sie verdient, vnd solches GOTT befolhen hat, straffen: Ihren Nechsten, ihre Vnderthanen, sich für ihre Person, vnnd darneben die gottlose zauberer vnd zauberinnen selbsten geistlich vnd zur selig