Naamkunde. Jaargang 17
(1985)– [tijdschrift] Naamkunde– Auteursrechtelijk beschermd
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Königliche Landzuweisung in fränkischer Zeit im Reflex von Rechtsquellen und Ortsnamen. Das ‘Toponymisch Woordenboek’ als ArbeitsinstrumentDer Gelehrte, dem diese Ausführungen gewidmet sind, hat Mühe und persönlichen Einsatz nicht gescheut, um die Ortsnamenüberlieferung Nordwesteuropas von den Handschriften aus zu sichern und zu interpretieren. Mit dem ‘Toponymisch Woordenboek van België, Nederland, Luxemburg, Noord-Frankrijk en West-Duitsland’Ga naar voetnoot(1) ist auf diese Weise ein Grundlagenwerk geschaffen worden, auf dem die Forschung über Namen und Wörter, Sprache und Geschichte der Franken aufbauen kann. Der Rückgriff auf die Überlieferung selbst - Kernstück jeder Auseinandersetzung mit zur Lösung anstehenden Fragen und Problemen - zeichnet aber auch andre Arbeiten des gleichen Gelehrten aus. In seiner Studie ‘De Germaanse Woorden in de Lex Salica’Ga naar voetnoot(2) hat sich so Gysseling den Malbergischen Glossen und frankolateinischen Mischwörtern in der ältesten Aufzeichung des fränkischen Stammesrechtes aus der Zeit König Chlodwigs (507-511) zugewandtGa naar voetnoot(3), - einer Überlieferung, die bis in die jüngste Vergangenheit hinein Gegenstand abenteuerlicher Hypothesen gewesen istGa naar voetnoot(4). Gysseling hat sich in diese Diskussion an ganz entscheidender Stelle eingeschaltet, indem er mit der ihm eigenen Art knappster etymologischer Deutung den weitausgreifenden Spekulationen eines JuristenGa naar voetnoot(5) entgegengetreten ist, welche die Möglichkeit jeder | |
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ernsthaften Beschäftigung mit diesen Denkmälern der westfränkischen SpracheGa naar voetnoot(6) zu ersticken drohten. Durch die eindeutige Stellungnahme zugunsten ihrer Zugehörigkeit zum germanischen Sprachkreis, ist hier die Tür zu einer Beschäftigung mit Glossen und Mischwörtern durch Philologen und Historiker offengehalten worden, was umso notwendiger ist, weil diese ‘Rechtsaltertümer’ den Medievisten in umfassendem Sinne ebenso betreffen wie auch den Archäologen und den VolkskundlerGa naar voetnoot(7). Nicht zuletzt der Namenforscher kann von diesem frühen appellativischen Wortschatz und seiner Auslegung profitierenGa naar voetnoot(8). So wird im Teilprojekt E ‘Historisch-philologische Bezeichnungsforschung’ des Sonderforschungsbereichs 7 ‘Mittelalterforschung’ der Universität MünsterGa naar voetnoot(9) ein Corpus der Wörter volkssprachiger Herkunft in den Stammesrechten des Kontinents, den sog. Leges barbarorumGa naar voetnoot(10), vorbereitet, bei dem auch der Wortschatz der Malbergischen Glosse (MGL) berücksichtigt wird. Das folgende Beispiel, bei dem es um eine erste Spurensicherung königlicher Landzuweisungen in fränkischer Zeit geht, soll verdeutlichen, wie Legeswörter und die frühe Überlieferung von Ortsnamen (ON) sich wechselseitig zu erhellen vermögen und wie das ‘Toponymisch Woordenboek’ (TW) dabei als Arbeitsinstrument eingesetzt werden kann. Es besteht heute kein Zweifel darüber, daß es königliche Landzuweisungen, gerade auch im Kerngebiet der fränkischen Herrschaft, zwischen Kohlenwald und Loire, gegeben hatGa naar voetnoot(11). Doch besitzen wir weder von den Einzelheiten des Vorgangs noch von der Dichte der diesbezüglichen Siedlungen ein zuverlässiges BildGa naar voetnoot(12). Die Untersuchungen der ON in | |
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Nordfrankreich und BelgienGa naar voetnoot(13), wie aufschlußreich sie auch für das Verhältnis des Menschen zu seiner Umwelt und seine Bindung an Grund und Boden sindGa naar voetnoot(14), haben Hypothesen wie diese, daß von bestimmten ON-Typen aus wie den ON auf -heim, -ingen,-leben oder -sal auf frühe Siedlungsstrukturen oder ethnische Zugehörigkeit geschlossen werden könneGa naar voetnoot(15), eher widerlegt als bestätigtGa naar voetnoot(16). Im Folgenden soll deshalb ein anderer Weg beschritten und von frühen Rechtstexten aus, Leges und Kapitularien, die volkssprachige Wörter enthalten, nach ON gefragt werden, die relative Königsnähe der Siedler zum Zeitpunkt der Ortsgründung oder Benennung zu signalisieren scheinen. Einfache ON aus Appellativen und Bestimmungswörter (BW) bei zusammengesetzten ON werden dabei, der alphabetischen Anordnung der ON im TW entsprechend, im Vordergrund stehen, während die Grundwörter (GW) der zusammengesetzten ON zwangsläufig mehr in den Hintergrund treten werden. Über die Sozialstruktur im Frankenreich der Merowingerzeit, die sich in Rechtstexten und Ortsnamen spiegeln müßte, sind wir heute durch eine Reihe von einschlägigen Untersuchungen gut informiertGa naar voetnoot(17). Danach repräsentieren der leod ‘Freie’, der lētus ‘Halbfreie’ und der theo/servus ‘Unfreie’ die tragenden Schichten, neben die Personengruppen mit relativer Königsnähe treten wie die harimanni ‘Krieger’, druhtili-mithi ‘Mitglieder einer Zeltgenossenschaft’, antrustiones, die ‘Angehörigen einer trustis’ oder der ‘königlichen Gefolgschaft’Ga naar voetnoot(18). In diesem | |
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Zusammenhang ist noch einmal der leod zu nennen, wobei hervorzuheben ist, daß dieses Wort der fränkischen Rechtsquellen sich durch ein besonders breites Bedeutungsspektrum auszeichnet, das von ‘Mann’ schlechthin über ‘Freier’ bis zu ‘königlicher Gefolgsmann’ in einer dem Vasallen ähnlichen Stellung reichtGa naar voetnoot(19). Daß die leodes/leudes auch im fränkischen Bereich durch Landbesitz ausgezeichnet waren, der sie dem König gegenüber zu Treue verpflichtete, weiß man aus jüngeren GesetzenGa naar voetnoot(20) wie der leudesamio, d.i. ein Treueid, der dem König zu leisten gewesen istGa naar voetnoot(21). Für den Vorgang königlicher Landzuweisung nimmt man allgemein Titel 45 des Pactus legis Salicae De migrantibus ‘Vom Zuziehenden’ in AnspruchGa naar voetnoot(22). Danach hatten die vicini oder ‘Dorfgenossen’ ein Einspruchsrecht gegenüber dem Zuzügling. Titel 45 c 4 hat nun in Tit. 14 c 4 ein Gegenstück, mit dem das Einspruchsrecht der vicini praktisch außer Kraft gesetzt wurde, wenn der Zuzügling eine diesbezügliche Urkunde des Königs in Händen hatteGa naar voetnoot(23). Dann war er ohne jeden Widerspruch in den Hof- oder Dorfverband aufzunehmen. Darin ist gewiß ein starker Eingriff des Königs in die Verbandsrechte der vicini zu erkennen, was sich n.b. auch in der MGL widerspiegelt. Sie bezieht sich nicht, wie meist sonst, auf den ‘Frevel’ (hier den Einspruch) oder die Buße (hier die Hochbuße von 200 Schillingen), sondern mit der Bezeichnung alachtaca ‘Hofergreifung’ auf den Vorgang in seiner Ganzheit, der durch das Mittel | |
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der Wortkomposition in einen einzigen Begriff zusammengerafft wird. Mit alach enthält die MGL zudem eine auch sonst in der Lex Salica belegte Bezeichnung für eine Siedlung, - einen wie auch immer gearteten Hofverband, sei es Einzelhof, Weiler oder DorfGa naar voetnoot(24). Dies zeigt, daß alach als ein Appellativum, das auch eine christliche Kirche zu bezeichnen vermochteGa naar voetnoot(25), neben oder vor seinem kultischen Bezug eine profane Bedeutung besaß. Von hieraus fällt neues Licht auf die mit alach gebildeten SiedlungsnamenGa naar voetnoot(26). Dies gilt vor allem für Ortsnamen vom Typ Bodalcha/Niuwialcha (7./8. Jh.), die aufgrund einer weiten Streuung von Nordfrankreich über Belgien und die Niederlande wie auch ihrer Vorkommen in Rheinhessen und der Rheinpfalz auf planmäßige Siedlungsvorgänge bezogen worden sindGa naar voetnoot(27). Für Bodalcha (a. 615, Dép. Mayenne) nimmt Gysseling so Zusammenhang mit frk. bōth ‘Hütte’ bzw. ‘Wohnstätte’ an, was bei einer profanen Bedeutung von al(a)ch naheliegend istGa naar voetnoot(28). Die casa oder domus ist, wie wir aus den lateinisch abgefaßten Rechtstexten wissen, gerade auch in rechtlicher Beziehung das Kernstück der bäuerlichen Siedlung gewesenGa naar voetnoot(29). Eine Stärkung der Verbandsrechte der vicini durch den König war zweifellos mit dem Ausschluß der Töchter von der Erbschaft an Grund und Boden, der terra salica, verbunden, wie ihn Titel 59 c 6 des Pactus legis Salicae vorsiehtGa naar voetnoot(30). Danach fiel das Land an die Nachbarn zurück, wenn keine männlichen Erben vorhanden gewesen sind. Titel 59 De alode | |
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‘Vom freien Eigen’ gehört zu einer Reihe von königlichen Satzungen (Konstitutionen) im salischen Stammesrecht, mit denen eine neue rechtliche und soziale Ordnung von der jungen Dynastie geschaffen werden sollte und die man deshalb auch als ‘Rechtsschöpfungen aus eigner Zeitlage heraus’ bezeichnetGa naar voetnoot(31). Die Verfügung über das weitergehende Heimfallrecht der Nachbarn wurde bereits in der zweiten Hälfte des 6. Jh. durch das Edikt König Chilperichs wieder aufgehobenGa naar voetnoot(32). Freilich mit einer bezeichnenden Ausnahme: Bei den neu hinzugekommenen Ländereien, den sog. tilli (zu ags. tiljan ‘Ackerbau treiben’) sollten die leodes, die Mannen König Chlotars, weiter nach alter Gewohnheit, d.h. hier so, wie es der Pactus legis Salicae (Tit. 59 c 6) vorsah, verfahrenGa naar voetnoot(33). Die Bestimmung zeigt, daß die leodes, die mit dem König in den Krieg gezogen waren, danach auf neuen Böden ansässig werden konntenGa naar voetnoot(34), die dann u.U. mit bestimmten Privilegien wie einem erweiterten Heimfallrecht der vicini ausgestattet gewesen sind. Die Titel 59 verbundene Bezeichnung alodis ‘Besitz zu freiem Eigen’, die später mit der Form alodium zum Gegensatzbegriff von feudum ‘Lehngut’ werden sollteGa naar voetnoot(35), liegt möglicherweise ON wie Oeuf-en-Ternois (a. 1239 Oes) Bez. Saint-Pol, Dép. Pas-de-CalaisGa naar voetnoot(36) zugrunde und wird im TW für eine Örtlichkeit (a. 1160 de Alodio) im gleichen Département, Bez. Montreuil-sur-MerGa naar voetnoot(37) nachgewiesen. Zur Vervollständigung des Bildes wäre es notwendig, die mit dem GW -od ‘Besitz’ gebildeten ON zu erfassen, was aus den oben erwähnten Gründen nicht möglich istGa naar voetnoot(38). Zu dem mit ōd, alod u.ä. verwandten ōþila ‘Erbgut’ ist Odelhem, Bez. Brügge/Westflandern (kurz nach 1140 [Od]olhem, a. 1153 Udelhem usw.) zu verzeichnenGa naar voetnoot(39). | |
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Doch wichtiger als diese Parallelen sind die ON, die auf das im Edikt Chilperichs und in der Lex Salica vorkommende leod M. ‘Mann’ oder liud N. ‘Volk’ zurückzuführen sindGa naar voetnoot(40), - wobei ‘Volk’ hier nicht im nachromantischen Sinne, sondern im Verständnis der alten Stammessprachen als ‘Kriegsschar’ oder ‘Heerhaufe’ zu verstehen istGa naar voetnoot(41). Es handelt sich um folgende ON: Ledinghem, Bez. Saint-Omer, Dép. Pasde-Calais (a. 1136 Lidingehem < Leudinga haim)Ga naar voetnoot(42); Ledersele, Bez. Dunkerque, Dép. Nord (a. 1123 Ledersala < Leudiharis sali)Ga naar voetnoot(43); Lederingen, ebd. (a. 723 Leodredingas mansiones, zu Leudirǣd)Ga naar voetnoot(44); Ledegem, Bez. Roeselare/Westflandern (a. 1085 Liedengehem)Ga naar voetnoot(45); Ledergem, Bez. Gent/Ostflandern (a. 966 Ledringehem < Leudiharinga haim)Ga naar voetnoot(46); ferner Ludendorf, Bez. Köln/Nordrhein-Westfalen (a. 948 Leudonthorp)Ga naar voetnoot(47); Lüssen, ebd. (a. 867 Leudesheim)Ga naar voetnoot(48), Lüdinghausen, Bez. Münster/Nordrhein-Westfalen (a. 800 Liudinchusen)Ga naar voetnoot(49); Ludolfshausen, Bez. Hildesheim/Niedersachsen (a. 1032 Liudalueshusen < Leudiwulfes hūsum)Ga naar voetnoot(50); Leudersdorf, Bez. Trier/Rheinland-Pfalz (a. 855 Liudrestohrf < Leudiharis þorpa)Ga naar voetnoot(51); schließlich das in der Vita Mainwerci für eine Örtlichkeit bei Büren belegte Liudinburin < Liudinburim (Dat. Pl.) ‘zu den Häusern des Liudi’Ga naar voetnoot(52). Unter diesen ON, deren Zahl sich bei genauer Durchsicht des TW zweifellos erhöhen würde, sind die mit Personennamen (Leudhari, Leudiraed, Leudiwulf) gebildeten von sekundärer Bedeutung. Immerhin überrascht auch ihre Zahl. Inwieweit bei ON wie Liudinchusen ‘zu den Häusern der Leute des Leudo’ mit einem Kurznamen gerechnet werden muß, bleibt zu überdenken. An die Personenbezeichnung leod M. ‘Mann’ | |
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oder liud N. ‘Schar’ dürften Leudonthorp und Leudesheim ‘Siedlung des Leod, der Liudi’ d.h. einer (Krieger-) Schar’, vielleicht auch das an letzter Stelle genannte Liudinburin, anzuschließen sein. Diese ON können so auf Gruppensiedlungen von Angehörigen einer Gefolgschaft hinweisen, wie sie möglicherweise Tit. 59 und das Edikt Chilperichs zur Voraussetzung haben. Darauf, daß es solche Gruppensiedlungen der (königlichen) Gefolgsleute gegeben hat, enthält der ON Troisdorf, Bez. Köln/Nordrhein-Westfalen (a. 1076 Truhtesdorf, a. 1102 Druzdorp, a. 1117 Thruhtisdorp, a. 1147 Trostorph usw.) einen Hinweis, der auf Druhtisþorpa N. ‘Siedlung einer Schar oder Gefolgschaft’ zurückgeführt werden kannGa naar voetnoot(53). Im Pactus legis Salicae begegnet druht ‘Schar’ mit druhtilimithi ‘Bandenmitglieder’Ga naar voetnoot(54) und das zu trōst F. ‘helfende Schar’ gehörende trustis ‘Gefolgschaft, Zeltgenossenschaft’ mit trustis dominica ‘königliche Gefolgschaft’ und antrustio ‘königlicher Gefolgsmann’Ga naar voetnoot(55). Die Überlieferung der ON spiegelt dabei die gleiche Entwicklung wider wie die der Rechtstexte: eine allmähliche Verdrängung von druht ‘Gefolge’ durch das nahezu gleichbedeutende trōst. Der Rechtstext mit der daraus abzulesenden pejorativen Bedeutungsentwicklung von druht gibt dem Ortsnamenforscher darüber hinaus eine Erklärung für diesen Ablösungsprozeß an die Hand. Zusammenfassend ist festzuhalten: Reflexe königlicher Landzuweisungen lassen sich an Namenwörtern wie al(a)ch, leod, druht/trōst, die auch in entsprechenden Bestimmungen der Rechtstexte begegnen, beobachten. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es sich bei einem Stammesrecht wie dem Pactus legis Salicae um Weistumsrecht handelt, das mit königlichem Satzungsrecht durchsetzt ist, - wie denn überhaupt nach neuerer Erkenntnis die Aufzeichnung dieses Rechtes im Interesse der jungen Dynastie und der von ihr angestrebten Friedensordnung lag. Bezeichnend hierfür ist, daß frk. fāra ‘Geschlecht, Familie’Ga naar voetnoot(56) in der Lex Salica nicht begegnet, obwohl es durch ON vom Typ La Fère, Bez. Laon auch für das Altfränkische als Bezeichnung für die ‘Großfamilie’ als | |
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‘Siedlungsverband’ bzw. für die ‘Ansiedlung’ selbst gut bezeugt istGa naar voetnoot(57). Hier vermag also der Vergleich mit den ON eine Überlieferungslücke zu schließen, was eine wichtige Voraussetzung für die richtige Beurteilung der sozialen Strukturen in der Merowingerzeit ist. Die vorstehenden Ausführungen dürften gezeigt haben, daß das TW hierfür ein äußerst nützliches Arbeitsinstrument ist. Wert und Bedeutung ließen sich erhöhen, wenn ihm nachträglich ein Register beigegeben werden könnte, das Namengrundwörter und -suffixe verzeichnetGa naar voetnoot(58) und damit den im TW zusammengefaßten Namenbestand nach der sprachlichen Seite hin aufschließt. Durch eine Zusammenfassung der ON auf -art ‘Acker’, die auf diese Weise zu erreichen ist, könnte so z.B. der vermutete Charakter dieser ON als Naturnamen bestätigtGa naar voetnoot(59) und die These widerlegt werden, daß leodardi in der Lex Salica mit ‘Land des leod’ wiederzugeben istGa naar voetnoot(60).
Münster Ruth Schmidt-Wiegand |
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