Freibitten vom Tode durch Henkershand.
Wie die Burggräfin dén Zimmermann (Nr. 35) und die Edelfrau den Schreiber (Nr. 34) durch Fürbitte vom Galgen retteten, so erwartete es Thijsken van den Schilde (Nr. 23) auch von seiner Geliebten; weil er ihr aber Vorwürfe machte, so überließ sie ihn seinem Schicksale, sie hatte ihn sonst mit Silber und rothem Golde aufwiegen wollen.
Wenn eine Jungfrau erklärte, den zum Tode Verurtheilten zu ehelichen, so war er, wenn er und das Gericht einwilligten, gerettet. Beispiele der Art kommen schon früh vor: 1518 zu Antwerpen, s. Edele Chronycke van Vlaenderen bl. 7; spätere 1578 zu Harderwijk, s.J. Schrassert, Beschrijv. van Harderw. 1, 131, und zu Utrecht 28. Juni 1598, s. Buchelius, Descriptio Urbis Traj. Vgl. De Navorscher II. jaarg. bl. 239. 240. Nicht immer jedoch ward es gewährt. In Gent wurde 1566 ein Mörder und Straßenräuber und 1580 ein Soldat hingerichtet, trotzdem dass für diesen wie jenen eine Jungfrau bat und erklärte ihn zu heirathen; s. Vlaemsche Kronyk door Ph. de Kempenare, uitg. door Blommaert bl. 10. 255. Auch bei Niclaes de Maulde zu Leiden 1587 vermochte ebenfalls solche Erklärung einer Jungfrau nichts, der Verurtheilte wurde hingeriehtet, s. Pieter Bor, Nederlandsche oorlogen 3 stuk (Amst. 1681) bl. 97.
In Friesland stand dies Begnadigungsrecht nur elternlosen Jungfrauen zu, wenn sie den Verbrecher zur Ehe nahmen; s. Schotani Beschryv. der Heerl. Friesl. bl. 107. Noch im J. 1571 ward zu Emden von zwei Seeräubern einer begnadigt, weil ihn ein Mädchen zur Ehe haben wollte; s. Brenneisen's Uebersetz. des Emmiusschen Tract. von Ostfriesland (Aurich 1732) S. 510 ff.
Auch in Deutschland hat dies Eecht bestanden und ist hie und da ausgeübt worden.
Den 27. Febr. 1587 ward von dem Obergerichte in Breslau den Richtern und Schöppen zu Freistadt in Betreff eines zum Tode verurtheilten Mörders erklärt: ‘Jedoch da-