spätma. Minnelied, und auch formale Aspekte der Überlieferung (teilweise Zerstörung des Kreuzreimes, Störungen im Metrum) deuten darauf hin, daß es sich um ein älteres Lied handeln dürfte. Sprachlich gesehen liegt eine fast ausnahmslos hd. Überlieferung vor, in der jedoch einige unverschobene bzw. nichtdiphthongierte Formen (Z. 5 verplicht; Z. 11 u.ö. min; Z. 15 blipt) an eine ältere Traditionsstufe anknüpfen könnten. Str. 2 bewahrt formal den Bestand des unbekannten Originals noch am besten. Das hier behandelte Motiv des zum Narren gehaltenen Werbers ist in der Hs. auf Bl. 24 ro von anderer Hand zeichnerisch gestaltet worden (vgl. Abb. 4). Die Frist von sieben Jahren als Zeit der Bewährung ist auch im späteren Volkslied noch häufig anzutreffen (vgl. die ‘Liebesprobe’, E.-B, 67), allerdings sind dort bezeichnenderweise die Verhältnisse umgedreht: das Mädchen hat 7 Jahre auf den Mann zu harren.