Verscheidenheden.
Fatale Bestimmungen des niederländischen Militärgesetzes für Ausländer. - Wir lesen im ‘Limburger Volksfreund’: Kürzlich kam Schreiber dieses zu Ohren, dass ein in der Kalverstraat zu Amsterdam wohnhafter Franzose nach Ablauf seiner Dienstzeit in der niederländischen Armee, sich nach Frankreich begab, um dort ebenfalls der Wehrpflicht zu genügen. Dieser sonderbare Fall bot uns Veranlassung, die diesbezüglichen Bestimmungen des niederl. Miltärgesetzes zu prüfen und den Befund dem Urteil zuständiger Militärbeamten zu unterwerfen. Man kam dabei zur folgenden, für Söhne von, in den Niederlanden ansässigen, Ausländern sehr unangenehmen Entdeckung:
De wet (Gesetz) op het Nederlanderschap en het ingezetenschap vom 12. Dezember 1892, welche am 1. Juli 1903 in Kraft getreten ist, besagt in den ‘Uebergangsbestimmungen’, dass die Söhne solcher Ausländer, welche sich bei der Geburt eines Sohnes in den Niederlanden aufhielten in der Absicht, sich einen Erwerb zu suchen und sich daselbst dauernd niederzulassen, als Niederländer zu betrachten und demzufolge ihre Dienstpflicht in den Niederlanden zu erfüllen haben. Unbeschadet der Tatsache, dass sie in den Matrikeln ihres heimatländischen Konsulats als Angehörige des Geburtslandes ihres Vaters weitergeführt werden.
Der erwähnte Franzose wurde von dieser Massregel betroffen. Er musste im 19. Lebensjahre sich in Amsterdam stellen und wurde nach Ablauf seiner aktiven Dienstzeit van den Reserveübungen dispensirt, um in Frankreich seiner Militärpflicht genügeleisten zu können. Wie sich später ein solches Verhältnis bei Ableistung der Reserve- und Landwehrübungen gestalten wird, ist wohl rätselhaft. Noch rätselhafter gestaltet sich dieses Verhältnis bei Ausbruch eines Krieges zwischen den Niederlanden und dem Land, das den armen Zwitter requirirt. Leistet er dem Aufruf zur Fahne nicht Folge, sondern kämpft in der Armee seines Geburtslandes mit, so erwartet ihn wegen Landesverrat die Kugel. Im umgekehrten Fall blüht ihm das gleiche Schicksal.
Alle in Holland geborene Deutschen, welche in das 17. Lebensjahr getreten sind und, bei oder nach ihrer Geburt, in die Matrikel des deutschen Generalkonsulats eingetragen worden waren, befinden sich in gleicher unangenehmer Lage, denn für Streichung ihres Namens in der Matrikel ist es zu spät.
Dieser Zustand kann doch unmöglich fortbestehen bleiben. Entweder müssen die hier wohnenden Ausländer ihre Söhne vor dem 17. Lebensjahr in