Handelsblad-Leiters. Aber er würde, nach unserer Meinung besser handeln, wenn er sein Ange auf die Rechtszustände im eigenen Lande würfe, denn diese sind ebenso miserabel wie in England.
Im Oktober vorigen Jahres beschrieben wir die entsetzliche Lage, in welche ein deutscher Kaufmann durch die mangelhafte holländische Gesetzgebung gerathen war. Der arme Mann war in Deutschland ohne seine Schuld in Concurs geraten und hatte dort den Manifestationseid geleistet, somit beschworen, dass er all sein Hab und Gut seinen Gläubigern überlassen habe. Einer dieser Gläubiger, ein Amsterdamer Holzhändler, hatte sich nicht bei der Verteilung der Gantmasse in Deutschland gemeldet, sondern, unbekümmert um das dortige Verfahren, hier zu Lande ein Urteil mit Vollstreckung bei Leibeszwang erwirkt. Unter listigen Vorspiegelungen wusste er den Deutschen nach Amsterdam zu locken und liess ihn hier in den Schuldturm setzen. Der Mann besass wirklich kein Geld, zudem konnte er sich, um aus dem Schuldturm zu kommen, auch nicht fallit erklären lassen, denn das niederländische Gesetz gestattet dies nur im Lande ansässigen Firmen. Die Advokaten Drs. jur. Zwaardemaker und Pekelharing bewogen nun die Verwandten des Häftlings, hier eine Filiale zu errichten, welche bald danach fallit erklärt wurde. Jedoch in allen Instanzen urteilten die holländischen Richter, dass man hier mit ‘en wassen neus’, einer Vorspiegelung zu tun habe. Der arme Mann hätte nun, als Opfer der Rachsucht seines Gläubigers, fünf Jahre sitzen müssen, wenn die genannten Herren Advokaten nicht einen Formfehler bei der Inhaftlerung entdeckt hätten.
Man wandte sich damals an Herrn Staatsrat Asser und fragte ihn, welche Stellung er der mittelalterlichen Institution der Schuldhaft gegenüber einnehme. Der Herr Staatsrat verwies auf seine Schriften ‘Studien op het gebied van Recht en Staat’ (Haarlem, F. Bohn, 1889, Seite 147) und erklärte sich als Gegner der Schuldhaft. Zu Schluss seines Schreibens bemerkt er: ‘Der niederländische Juristenverein hat, zu meinem Leidwesen, sich für die Beibehaltung des “Leibeszwang” erklärt.’ Auch an den Rechtsgelebrten Dr. jur. Simons, Redakteur des ‘Weekblad van het Recht’, hat man sich gewandt und ihn um seine Ansicht gebeten. Der rechtsgelehrte Herr versprach auf die Sache zurück zu kommen, aber er hat bis heute darauf vergessen zu antworten. Der Splitter in Englands Auge ist gross, Herr Boissevain, aber der Balken in Hollands Auge ist grösser.
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Niederländische Zollpolitik. - Vor einiger Zeit ist von der niederländischen Regierung eine Reform des niederländischen Zolltarifs angekündig