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Dr. Alfred Missong Die Kriegserklaerung im Wandel der Zeiten
Wohl selten zuvor in der Geschichte der Kulturmenschheit war die Hoffnung auf einen Dauerfrieden so stark und so zuversichtlich wie in den ersten Jahren nach dem Weltkrieg. Die Ausgestaltung des Völkerrechtes als eines zwischenstaatlichen Friedensrechtes ging mit solcher Schnelligkeit und solcher Intensität vor sich, dass in der Tat der Anschein entstehen musste, der Krieg, der vor wenigen Jahrzehnten noch als die Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln bezeichnet werden konnte, sei endgültig aus dem Konzept der Diplomatie gestrichen worden. Der Völkerbund bildete nicht bloss das Symbol, sondern geraume Zeit hindurch die tatsächliche Verkörperung des allgemeinen Willens zu friedlicher Zusammenarbeit der Nationen. Der Briand-Kellogg-Pakt ging über die Bestimmungen der Völkerbundsatzung noch hinaus, indem er nicht nur, wie diese, das Bemühen um friedliche Schlichtung zwischenstaatlicher Konflikte zur Pfllicht machte, sondern in feierlicher Form den Krieg überhaupt ächtete, ihn als ‘Mittel zur Beilegung internationaler Streitfälle’ und als ‘Werkzeug nationaler Politik’ verdammte.
Ein Jahrzehnt trennt uns heute von diesem Kriegsächtungspakt, und es findet sich kaum noch ein Diplomat, der es wagen würde, auch nur schüchtern an ihn zu erinnern. Der Friedenstraum ist ausgeträumt. Seitdem die Grundnorm des Völkerrechtes ‘Pacta sunt servanda’ so offensichtlich ihre praktische Geltung verloren hat und alle gutgemeinten Bemühungen der friedwilligen Staaten, dem uferlosen Expansionsdrang der kriegsbereiten Mächte Europas im Wege der Verständigung Einhalt zu gebieten, gescheitert sind; seitdem
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wir in unseren Tagen Zeugen der mit den Mitteln der Erpressung erreichten Annexion ganzer Staaten geworden sind und die furchtbaren Greuel, die uns von der Pyrenäenhalbinsel und aus Ostasien gemeldet werden, mit Schaudern zur Kenntnis nehmen mussten, sind wir jäh aus unseren Friedensträumen erwacht. Die Menschheit muss erkennen, dass der Krieg noch nicht besiegt ist, sondern überall darauf lauert, mit allen nur erdenklichen Schrecken und unmenschlichen Grausamkeiten über sie hereinzubrechen - scheinbar wie ein Naturereignis, in Wahrheit als ein Unheil, das menschliche Schwäche und Bosheit, die sich in die Maske der Stärke und des Heldentums kleidet, so lange heraufbeschwören, bis es endlich eintreten muss.
Charakteristisch für die Missachtung des Völkerrechtes in der Gegenwart ist speziell die Art der Kriegführung, die keinerlei sittliche oder rechtliche Schranken anerkennt, sondern alle Mittel, die irgendwie zur Niederzwingung des Gegners geeignet erscheinen, völlig wahllos in Anwendung bringt und zwar nicht nur gegen die Kombattanten, sondern auch gegen die friedliche Bevölkerung des feindlichen Staates. Man hat für diese diabolische Form der Kriegführung einen eigenen Namen geprägt: ‘Totaler Krieg’. Kaum weniger symptomatisch als die hemmungslose Brutalität in der Handhabung der Kriegstechnik ist für die internationale Moral unserer Zeit jene seltsame diplomatische Taktik, die darauf abzielt, die klare Grenzlinie zu verwischen, die den Zustand des Friedens vom Kriegszustand trennt. Das Geschehen in Ostasien bildet dafür ein Musterbeispiel. Die Krise des Völkerrechtes, die wir erleben, findet - so schrieb vor einiger Zeit die vatikanische Zeitung ‘Osservatore Romano’ - in dem merkwürdigen Ineinanderfliessen von Frieden und Krieg ihren sinnfälligsten Ausdruck. Man vermeidet die Kriegserklärung - einerseits um den Anschein zu erwecken, es liege keine Verletzung der völkerrechtlichen Ver- | |
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pflichtungen vor, anderseits um der Vorteile teilhaftig zu werden, die sich die moderne Strategie von dem überfallsartig geführten Krieg erwartet.
Handelt es sich nun bei dieser Kriegführung ohne vorhergehende Kriegserklärung wirklich um einen Rückfall in die zwischenstaatliche Anarchie weit zurückliegender Zeiten oder ist das völkerrechtliche Prinzip der offiziellen Kriegsansage erst eine Errungenschaft der neueren Zeit? Die Ansichten der Kulturhistoriker und Völkerrechtsgelehrten sind hierüber einigermassen verschieden, was wohl in erster Linie damit zusammenhängt, dass man sich im Bereiche der Fachwissenschaft noch nicht darüber einig ist, für welches Jahrhundert die Entstehung völkerrechtlicher Ordnungssysteme eigentlich angesetzt werden kann. Auch die Frage, in wieweit spätere positive völkerrechtliche Normierung nur eine Bekräftigung schon lange geitenden, aber zeitweilig vergessenen oder ausser Uebung gekommenen internationalen Gewohnheitsrechtes darstellt, spielt dabei eine Rolle.
Im allgemeinen wird man, ohne ernsthaften Widerspruch befürchten zu müssen, wohl sagen können, dass es rudimentäre Ansätze eines Völkerrechtes schon in der Frühzeit des Altertums gab. Und zwar handelt es sich bei diesen Vorstufen des neuzeitlichen Völkerrechtes, die namentlich bei den alten Griechen und Römern eine recht erhebliche Bedeutung batten, vorwiegend um Sollvorschriften des Kriegsrechtes, weniger um solche des Friedensrechtes. Die Akzentverschiebung vom internationalen Kriegsrecht auf das internationale Friedensrecht begann tatsächlich erst im 20. Jahrhundert. Einen integrierenden Bestandteil des antiken sowohl wie des mittelalterlichen Kriegsrechtes bildete einerseits das Kriegserklärungsritual, anderseits die Unverletzlichkeit der Gesandten und wohl auch noch der Schutz der Wehrlosen, der Frauen und Kinder.
Von den Persern wissen wir, dass sie vor Eröffnung
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der Feindseligkeiten Herolde aussandten, die als symbolisches Zeichen der Unterwerfung Erde und Wasser forderten. Wurde dem Verlangen nicht Rechnung getragen, so begannen die Kriegshandlungen. Die Athener machten die Kriegsansage in der Weise, dass sie einen Widder ins feindliche Gebiet schickten - zum Zeichen, dass dieses Weideplatz werden solle. Bisweilen warfen sie auch eine Lanze als Sinnbild der Kriegserklärung in das Land oder die Stadt des Gegners. Das Römerreich der Antike erkannte gerade dem Völkerrecht eine besondere sakrale Weihe zu. Seit Numa war ein aus 20 Mitgliedern gebildetes Priesterkollegium, das Kollegium der Fetialen, damit betraut, über der Wahrung des Völkerrechtes zu wachen und namentlich auch dafür Sorge zu tragen, dass eine etwaige Kriegserklärung in den richtigen Formen vor sich gehe. Glaubten sich die Römer von einem fremden Staat beleidigt, so wurden vier Fetialen als Herolde (oratores oder legati genannt) an die Grenze dieses Staates entsandt, um Genugtuung zu fordern. Der Sprecher der Gesandtschaft führte den Titel pater patratus; ein anderer, der die auf dem Kapitol gepflückten, die Gesandtschaft unverletzlich machenden heiligen Kräuter - verbenae genannt - trug, hiess Verbenarius. Erfolgte binnen 33 Tagen keine Genugtuung von Seite des beleidigenden Staates, zo erschien wiederum ein Fetial an der Staatsgrenze und vollzog das Kriegserklärungsritual, d.h. er schleuderte mit dem Ausruf ‘Bellum indico facioque’ einen in Blut getauchten Speer, die hasta sanguinea, ins feindliche Gebiet. Als später wegen der grossen Ausdehnung des Reiches diese Zeremonie nicht mehr an der Grenze ausführbar war, wurde sie im Innern des Reiches als symbolischer Gestus vorgenommen - und zwar nächst dem Tempel der Bellona auf dem Marsfelde vor der Kriegssäule, der bellica columna.
In Transylvanien hat sich während des ganzen Mittel- | |
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alters dieser altrömische Ritus der Kriegserklärung erhalten, nur mit dem Unterschied, dass nicht mehr Fetialen, sondern Ritter die Kriegsansage machten, - durch Vorzeigung eines blutigen Schwertes anstelle der hasta sanguinea. Im Mittelalter erfolgte die Kriegserklärung ansonsten nach dem Vorbild der Aufforderung zum Zweikampf durch sogenannte Kartellträger, einen Ritter und einen Geistlichen, welche die ‘epistula diffidationis’, den Herausforderungsbrief, der mit einem Siegel versehen sein musste, dem Gegner zu überreichen hatten. Die epistula diffidationis, die Adolf v. Nassau 1294 Philipp dem Schönen überreichen liess, hat beispielsweise folgenden Wortlaut: ‘Adolph, durch Gottes Gnaden erhabener König der Römer, an den durchlauchtigen Fürsten Philipp, König von Frankreich: Weil Wir die von Euren Vorfahren wie von Euch vorgenommenen Verletzungen Unserer Güter, Besitzungen, Rechte, Rechtsprechungsbefugnisse usw., die an verschiedenen Orten offensichtlich erfolgt sind, nicht geduldig geschehen lassen können, setzen Wir Euch durch vorliegendes Schreiben davon in Kenntnis, dass Wir angeordnet haben, zur Verfolgung solchen Unrechts gegen Euch alle Unsere Machtmittel aufzubieten.’
Krieg ohne Kriegserklärung zu führen, war im Mittelalter jedenfalls nicht Brauch. Der ritterliche Geist der mittelalterlichen Fürsten verbot dies; und überdies konnte man an überfallsartig geführten Kriegen deshab kein Interesse haben, weil Kampt und Krieg im Mittelalter als Gottesgerichte galten, die durch tückische Methoden höchstens im ungünstigen Sinne hätten beeinflusst werden können. Das bedeutsamste, aus dem Mittelalter uns überlieferte Gesetz, das die Kriegserklärung und zudem die Einhaltung einer dreitägigen Frist bis zur Eröffnung der Feindseligkeiten vorschrieb, wurde von Kaiser Friedrich Barbarossa im Jahre 1187 in Nürnberg erlassen.
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Auch zu Beginn der Neuzeit, im 16. Jahrhundert, blieb die Kriegserklärung durch den Herausforderungsbrief in Uebung. Man legte jetzt besonderes Gewicht darauf, dass die Ueberbringer der ‘epistula diffidationis’ nur Männer von gutem Adel oder hohe kirchliche Würdenträger seien. Als z.B. Karl V. von Frankreich dem englischen König Eduard III. eine Kriegserklärung durch seinen Barbier überreichen liess, war Eduard III. darüber so erstaunt, dass er an der Gültigkeit der Kriegserklärung zweifelte, da dergleichen ‘durch einen Prälaten oder unerschrockenen Baron oder Ritter zu geschehen habe’.
Allmählich entstand dann - noch im 16. Jahrhundert - ein eigener zur Ueberbringung der Kriegserklärungen bestimmter Beamtenstab. An seiner Spitze standen die sogenannten Waffenkönige, denen wieder Waffenherolde unterstellt waren. Aus den Waffenkönigen und Waffenherolden wurden jeweils die Gesandtschaften, deren einzige Aufgabe die Ueberreichung der Kriegserklärung war, gebildet. Sie genossen besonderen völkerrechtlichen Schutz, d.h. sie waren unverletzlich, aber nur dann, wenn sie die vorgeschriebenen Regeln der Höflichkeit gegenüber dem gegnerischen Fürsten, seinen Räten und Untertanen beobachteten. Um gegen alle Eventualitäten gesichert zu sein, liessen sich die Waffenkönige und Waffenherolde trotz ihres völkerrechtlichen Privilegs noch besondere Geleitbriefe ausstellen. Ihre Legatenvollmacht erstreckte sich nur auf die Uebermittlung der Kriegserklärung, die sie im Namen ihres Auftraggebers mit einer bestimmten feierlichen Formel begannen - etwa ‘Gott schütze den edlen König und vernichte seine Feinde’. Die Kriegserklärung selbst, die in mehr oder minder blumenreichem Stil abgefasst war und stets auch die Kriegsgründe aufzählte, wurde in der Regel beantwortet. Die Waffenkönige bezw. Waffenherolde mussten ferner auch das eigene Volk von dem Entschluss des Fürsten,
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sein wirkliches oder vermeintliches Recht mit Waffengewalt zu suchen, in Kenntnis setzen. Mit der Verbreitung der Buchdruckerkunst wurde ihnen dann diese Aufgabe abgenommen, d.h. es ward üblich, das eigene Volk durch Manifeste von der Kriegserklärung zu benachrichtigen.
Im 17. und 18. Jahrhundert hielt man sich nicht mehr streng an den völkerrechtlichen Brauch der Kriegserklärung, weil die Kriegsraison bereits damals dem Ueberraschungsmoment eine grosse Bedeutung beimass. Ein Historiker, der die Zahl der im 18. Jahrhundert geführten Kriege mit 47 angibt, stellt fest, dass die meisten davon ohne vorherige Kriegserklärung begonnen wurden. Der Preussenkönig Friedrich II. bespielshalber fiel 1740 ohne vorausgehende Kriegserklärung in Schlesien ein. Oesterreich dagegen betrachtete sich 1744 erst nach erfolgter Kriegserklärung als mit Frankreich im Kriegszustand befindlich. In der Kriegsansage Maria Theresias heisst es zum Schluss: ‘So können und wollen Wir auch nicht zögern, den Krieg der Krone Frankreichs und deren Anhängern (wie hiermit geschieht) anzukündigen. Wir gebieten daher allen und jeden unseren Untertanen, Dienern und Vasallen, wes Standes und Würde sie sind, und vorab unseren sämtlichen Befehlshabern und Kriegsvölkern zu Ross und zu Fuss, der Krone Frankreichs und ihrer Anhänger Untertanen feindlich anzusehen und ihnen allen möglichen Abbruch zu tun sowie bei Leibes- und Lebensstrafe mit ihnen nicht die mindeste Gemeinschaft, Einverständnis oder Briefwechselzu unterhalten.’ Nicht uninteressant ist es wohl, darauf hinzuweisen, dass die erste französische Republik ohne Rücksicht auf die dadurch wohl verletzten Menschenrechte sich nicht scheute, ohne Kriegserklärung kriegerische Handlungen zu unternehmen, bezw. die Kriegserklärung erst längere Zeit nach dem Beginn der Feindseligkeiten überbringen zu lassen.
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Im 19. Jahrhundert kam die Kriegserklärung in Verbindung mit einem Ultimatum auf, d.h. es wurde von dem diplomatischen Vertreter der Regierung des betreffenden Staates eine Liste von Forderungen überreicht und mitgeteilt, dass bei Nichterfüllung dieser Forderungen innerhalb der angegebenen Frist der Kriegszustand eintrete. Den Kriegen von 1866, 1870 und 1877 - letzterer zwischen Russland und der Türkei - gingen jedenfalls formelle Kriegserklärungen bezw. diplomatische Démarchen mit bedingter Kriegserklärung voraus.
Das 20. Jahrhundert endlich nahm die gewohnheitsrechtliche Norm der Kriegserklärung unter die Rechtsregeln des positiven Völkerrechtes auf. Das III. Abkommen der II. Haager Friedenskonferenz vom Jahre 1907 formuliert für die Vertragsmächte die Pflicht zur Kriegserklärung folgendermassen: ‘Die vertragschliessenden Mächte erkennen an, dass die Feindseligkeiten zwischen ihnen nicht beginnen dürfen ohne eine vorausgehende und unzweideutige Ankündigung, die entweder die Form einer begründeten Kriegserklärung oder diejenige eines Ultimatums mit bedingter Kriegserklärung haben muss.’ Dieses Abkommen, das in Art. 2 auch die Verpflichtung zur sofortigen Mitteilung des begonnenen Kriegszustandes an die neutralen Staaten statuiert, wurde von 23 Staaten, darunter auch Japan und China, ratifiziert. Gemäss diesem Abkommen begeht jeder der Vertragsstaaten, der ohne Kriegserklärung zur Eröffnung der Feindseligkeiten schreitet, ein völkerrechtliches Delikt, nicht aber bedeutet die Unterlassung der Kriegserklärung durch einen der Vertragsstaaten, dass seinen kriegerischen Aktionen der Charakter des Krieges im völkerrechtlichen Sinne fehle.
Auf Grund vielfacher bitterer Erfahrung wissen wir es heute nur zu gut, wie unendlich schwierig es ist, dem Völkerrecht Achtung, durchgängige Geltung zu verschaffen. Auch die Norm, die ehedem gewohnheits- | |
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rechtlich, seit 30 Jahren positiv-rechtlich die Kriegserklärung vor Eröffnung der Feindseligkeiten vorschreibt, unterliegt den Fährnissen, denen das gesamte Völkerrecht mangels eines machtvollen internationalen Exekutivorgans ständig ausgesetzt ist. Deshalb jedoch am Völkerrecht zu verzweifeln, es für ein wirkungsloses Phantasma zu erklären und damit indirekt das ‘Gesetz des Dschungels’ als für die internationalen Beziehungen massgebend anzuerkennen, wäre ebenso töricht und frevelhaft, wie wenn man die Sittengebote, die auch des Schutzes einer äusseren Zwangsgewalt entbehren, um der vielfachen Uebertretungen willen verwerfen wollte. Man darf, mit einem Wort das Kind nicht mit dem Bade ausgiessen. Die stärkste Gewähr für die Beobachtung des Völkerrechtes bildet heute und stets die ehrliche Friedensgesinnung des Volkes und der Völker. Nur dort, wo dieser nationale Friedenswille schwach oder durch eine bösartige Propaganda gelähmt wird, kann der Geist der Völkerrechtsverachtung, der die internationale Anarchie für nationale Zwecke ausnützt, Macht gewinnen. Auf die Völker, denen es an echtem Friedenswillen, der natürlich mit geheuchelter Friedwilligkeit ebensowenig zu tun hat wie mit der schnöden Preisgabe von Recht und Wahrheit um des Friedens willen, gebricht, dürfen wir mit dem verewigten Papst Pius XI. die Strafe Gottes herabflehen mit den Worten: ‘Dissipa, Domine, gentes, quae bella volunt’ - ‘Zerstreue, Herr, die Völker, die nach Krieg begehren’.
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