Briefwisseling van Hugo Grotius. Deel 17
(2001)–Hugo de Groot– Auteursrechtelijk beschermd5837A. 1642 augustus 14. Van de burgemeesters en de raad van Colmar.Ga naar voetnoot1Hochedler, gestrenger, insonders hochgeehrter herr, Auss sonderbahrem dienstlichen vertrawen haben E.r Excell. wir ohnlengst durch vnsern deputirtenGa naar voetnoot2 verständigen lassen, was vns von h[errn] baron d'Oysonville dem königl. lieutenanten dieser landen, den kön. tractaten zuwider,Ga naar voetnoot3 für beschwerlich zumuthen beschehe, das, obwohl Ihr kön. May[es]t[ä]t im dritten puncten angeregter tractaten vns bey vnsern privilegiis recht vnd gerechtigkheytten hand zu haben, vnd darwider vns kheines wegs beschweren zulassen, gnädigist eingewilligt, darunder dieses nicht die geringste, das vnsere burger von ihren ausserhalb vnseres banns habenden güthern nicht belegt, sondern allein in loco domicilii ratione bonorum ubique sitorum, wie die benachbahrten auch reciproce bey vns, wegen ihrer in vnserem bann habender güther, collectirt werden sollen, ob sie auch wohl im 6.n puncten noch clärer dero guarnison auff ihren costen zu vnderhaltten versprochen, vndt vns also aller daher rührender beschwerden erledigt, etc., jedoch bey ohnlengst eingeführter einsamblung des extraordinari zehenden, | |
vnsere burger, sowohl alss anderen benachbarte von ihren in andere bännen habenden güthern, zu solchen extraordinari zehenden angestrengt, vndt ohngeachtet vielfeltig schrifft- vndt mündtlich beschehener remonstrationen dasselb nunmehr mit bestellten soldaten, vnd gewaltt durchgetrungen, vnd denselben ohn vnderscheidt einzuziehen, aller ortten, die anstellung beschehen, auch diese noch wehrende erndt vber, mit gewaltt, auch theyls ortten mit vbermass genohmen worden, mit diesem vorwandt, das die in den tractaten versprochene exemptionGa naar voetnoot4 allein vff den hiesigen bann zuverstehen, kheines wegs aber ausser dem selben zu extendiren, das auch andere ständt vnd stätt gleichmessige einwilligung bereits gethan, vnd wir dessentwegen zu beschwerlicher consequentz solcher gemachten anstellung, nicht erlassen werden khöndten. Wann nun Ihr kön. M[ayes]t[ä]t neben angeregten tractaten nicht allein durch vnderschiedlich einkhommene schreiben, vns dieser gn[ä]d[ig]sten intention gesichert, sonderen in specie auch alss vnsere burger ausser vnserem bann, von den benachbahrten gubernatoribus, sonderlich dem zu Schlettstatt, mit einem ohngewohnlichen zoll belegt, auch sonsten ihnen allerhandt beschwerden zugemuthet werden wollen, etc., vns durch vberschickhte ernstliche ordres dessen, in- vnd ausserhalb vnsers banns erledigt, vndt vns allerdings gefreytt zu lassen befohlen, ja auch hiebevor gegen vnsern abgeordneten, sich also gn[ä]d[ig]st[en] erklärt, das an deren selben intention wir kheines wegs zweyfflen, vnd daher wohl erachten das dergleichen gesuch allein durch vbel affectionirte leüth, per sub- et obreptionemGa naar voetnoot5 erpracticirt werde. Vnd dann bey allen nun ettlich jahr in der nachbarschafft von den vnder blosser, vnd ohnbedingter kön. protection befindtlichen ständen, continuirten contributionibus, - an dern statt vnd zu mehrem beyschuss, alss ein erträglicher mittel dieser zehenden subrogirt - vns das wenigste vmb angeregter tractaten, vnd vnserer bey dem gemeinen wesen geleysten getrewen dienst willen, niemahln zugemuthet, ja auch vor diesem, sowohl bey den erkhandten allgemeinen Türckhen, vnd Reichs stewren, alss von dem hauss Osterreich, alss dessen iura Ihr kön. May[es]t[ä]t acquirirt, etc., angestellten collectationibus provincialibus, sonderlich der in fast gleichen terminis den landtständen angelegten 11.n garb vndt 18.n ohmen wein gegen vns niemahln praetendirt, oder gesucht worden. So haben wir auch daher billich in bedenckhen gezogen, zu praejuditz solcher vnserer tractaten, vns in ettwas einzulassen, vnd das so viel weniger, weyl wir von h[errn] königl. Schwed. veldtmarschallen, h[errn] Gustav Hornen,Ga naar voetnoot6 vff dero remonstration vom kön. hoff versichert, das man vns hierin mehrere satisfaction zuthun inclinirt, vnd sonderlich die vff vnsere Teütsche guarnison bissher vffgewandte spezaGa naar voetnoot7 in consideration gezogen werde. Sondern haben vns endtlich vff so instendig anstrengen dahin erklärt, das wir vns bey solcher befugsame eines bessern versehen wolten, jedoch auch, da er je de facto darmit fortzufahren gemeint sein würde, müessten wir zwar alss die schwächere es cum protestatione wohl geschehen lassen, vns aber so wohl bey Ihr kön. May[es]t[ä]t dieser contravention beklagen, alss auch bey andern vnseren confoederirten vmb interposition anmelden, vnd verhoffen, das wir dardurch bey dem jenigen, was Ihr May[es]t[ä]t mit zu- | |
thun vnd rath der cron Schweden per modum contractus mit vns eingangen, bestendig erhalten werden möchten. Wie wir nun vnser vnderthenigst vertrawen zu der kön. May[es]t[ä]t in Schweden, vnd deroselben hochansehentlichen h[errn] räthen vnd ministris, sonderlich zu E. Excell. vmb dero bestendigen residenz, vndt bekhandter dexteritet willen billich gestellt, vndt vns versichert haltten, das deroselben interposition vber hieob angedeutte des h[errn] veldtmarschallen Excell. beschehene erinnerung, nicht ohne sonderbahre frucht abgehen werde, alss hatt vns auch deroselben gegen ged[achten] vnserem deputirten beschehenes grossg[ün]stl[iches] anerpietten, in vnserem gefassten vertrawen so weytt gesterckht, das wir daher anlass genommen, E. Excell. das geschefft nachmahln zu vberschreiben, vnd deroselben dabey die andettung zuthun, das wohlged[achter] h[err] baron, eben alss wir vnsere deputirten an kön. hoff geschickht, sich daselbsten auch befunden,Ga naar voetnoot8 vnd dz geschefft, ohngeachtet alles vnsers theyls beschehenen einwendens dahin practicirt, das in einem königl. schreiben, zwar vnser bann nachmalen eximirt, aber von den ausserhalb gelegenen güthern solchen zehenden abzurichten vns zugemuthet, doch nachgehendts vnsern abgeordneten, vff seine vbergebene memorialia, vnd darein deducirte vnsere befugsame, vnd exemption, ein ander schreiben ertheilt, darin man vns zu soulagiren, vndt zu contentiren, auch h[err] gen[eral] maior von ErlachGa naar voetnoot9 vnd wohlged[achter] h[err] baron mit vns darauff zu vnserer satisfaction zuhandlen schrifftliche commission ertheylt worden. Weyl aber alle bissherige handlung allein dahin gestellt, das wir vns zu einem bestendigen zehenden der ausserhalb banns gelegenen güther bequemen solten, solches aber vnsern tractaten gantz zuwider, vnd dess wegen höchst praejudicirlich, jedoch vns zu ettwas, allein semel pro semper vnd für alle ansprach auss freyem willen erpietig gemacht, auch endtlich von den jenigen güthern, so die vnserigen seith der tractaten in frembden bännen an sich gebracht, weyl je darvon so vielfeltige andungenGa naar voetnoot10 beschenen, den extraordinari zehenden eingewilligt. Neben dem so viel, vnd mehrers, vff vnsere Teütsche compagni - dardurch die kön. guarnison geringert, vnd selbige speza erspahrt worden - verwendet, zu geschweygen dess was zu erhaltung des zeüghausses, wählen, thürn, vnd mauren erfordert, war zu wir eben, sonderlich aber der Teütsche compagni nun bey ettlich jahren einen extraordinari zehenden bey vnsern burgern eingesamblet. So ersuchen E. Excell. wir hiermit alles dienstlichen fleysses, die geruhen dern mehrfeltig verspührten affection, vnd selbs zu erlangung solcher tractaten vor diesem geleyster guther assistenz nach, sich vnser wohlmeinendt anzunehmen, vndt beym kön. hoff bekhandter dienlichen ortten solche erinnerung zuthun, das wir in jeweylig königl. gnaden erhalten, bey gn[ä]d[ig]sten gegönter exemption rühwig gelassen, vnd darwider kheines wegs beschwerdt, sondern vnserer getrewen diensten, vnd dessentwegen vberstandener vngemäch, gegen continuirlich getrewem eyffer, ins khönfftig nicht weniger, alss bissher geniessen mögen. Solche gnad vnd wohlgemeindte bezeügung seindt wir vff jede begebenheitt dienstlich zubeschulden erpietig, vndt verbleiben in empfehlung zu göttlichen gnaden, E.r Excell. gantz dienstbereitwillige meyster vnd rath des Heyl. Reichs statt Collmar, etc. | |
Geben den 4.n Augusti 1642. |
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