Archives ou correspondance inédite de la maison d'Orange-Nassau (première série). Tome V 1574-1577
(1838)–G. Groen van Prinsterer– Auteursrechtvrij
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Ga naar margenoot+sache betreffen thut, will ich, geliebter,Ga naar voetnoot1kurtzs halben die in vorigen meinem schreiben erregte bedenken hiemit widerholt haben, und wiewol mir nicht gebüret E.G. hierin ziel und masz vorzuschreiben, wie ich mich desen auch nicht begere anzumasen, so mus ich doch bekennen das ich das übermesig eilen in dieser so hochwichtigen sache mir nicht gefallen lassen, noch solchs E.G. nützlich odder auch dem gemeinen werck (welchs billich allen privat adfectumGa naar voetnoot2 vorgezogen werden solte) ihm geringsten vordrechlich erachten kan, sondern, menschlich hievon zu schreiben, demselben zum höchsten nachteilig halten und erkennen mus; dan je anfencklich nicht verneint werden kan das E.G. und uns allen ahn der beider Heuser Sachsen und Hessen gunst bey jetztwerenden geschwinden und gefehrlichen leuften nicht wenig gelegen sey, und das auch diese Heuser gelegenheit haben uns weniger nicht zu schaden, dan befürderung zu thun, in bedrachtung das sie nicht allein bey der kay. Maj., sondern auch fast allen Chur- und fürsten und gemeine Reichsstende vor andern respectiret und bisanhero (wie im nothfahl wol dargethan werden könt) ursach geben haben dasz unsere widerwertige vielerley geschwindigkeit auch wider ihren willen einstellen haben muesen, die sonst E.G. und uns andern zu nachteil leichtlich in 's werck bracht hette moegen werden. Solte man nun diese Hern angefangner gestaldt wieder die köpfe stossen, und sie nicht würdig achten in dieser so hochwichtigen sachen, wo nicht mit derselben, jedoch zum wenigsten mit ihrem vorwissen zu handlen, wer' in warheit zu be- | |
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Ga naar margenoot+sorgen das sie von E.G. und uns andern (die leider dem backenstreich ahm nechsten gesessen sein) nicht allein die handt abthun, sondern auch aus bewegten gemüthe hinfürthers dasjenige etwan befürdern möchten helfen, welchs biszanhero, zu vermeidung ihres unwillens, von unseren wiedersachern nie öffentlich gesucht, viel weniger angesteltt hatt dürfen werden. Wie dan ich E.G. im vertrauwen wol vor gewisz zuschreiben kan, das ein vornhemer Herr sich ausdrücklich vernhemen hatt lassen, er wisse der schuldigen hohen person nechstverwandte eins solchen ernsten gemüths das derselbig aus diesem schimpff, desen er aus E.G. itzigen vorhaben zu erwarten hatt, ursach nhemen würde nicht allein E.G. und uns nach eusersten vermoegen sich wiederwertig zu erzeigen, sondern auch die Churfürstliche Pfaltzs als befürderern dieses wercks, sampt allen derselben religionsverwanthen, die ohn das bey der kay. Mt und andern Reichsstenden fast verhast sein, zum heftigsten verfolgen zu helfen und seine privatam injuriam under diesem schein zu rechen. - Neben dem und zum zweiten, ist gleichwol auch billich zu bedencken das die bekante Hn nicht leichtlich gestatten noch zulasen werden sine legitimâ causae cognitione etwas vorzunhemen das ihnen zu verkleinerung und nachtheil möchte gereichen. Und obwol die bewuste mishandlung ahn ihr selbst leider wahr, und die verstrickte personen solchs mit gutten gewissen und bestandt nicht verneinen werden können, so ist doch zu besorgen das durch scherpfsinnige leuth die angezogene documenta und beweisthümbe in rechtlicher ausfhürung der sachen vieleicht angefochten, und sich etwan über zuversicht zudragen könte das man die- | |
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Ga naar margenoot+selbige (sonderlich so viel die hohe persohn betreffen thut) nicht vor genucksam würde wollen achten. Wil itzt geschweigen das sie sich auch understehen möchten, zu aufhaldt der sachen, andere behelf einzuwenden, die E.G. nicht allein beschwerlich, sondern auch ahn Ihrem vorhaben fast hinderlich sein könten. Es würden auch beide besculdig te personen nach rechtlicher ordnung citirt und ihnen gestattet muessen werden sich mit rechtsgelerten und andern ansehnlichen beistandt gefast zu machen, und ist zu vermuthen die freunde würden hierin allerhandt geschwindigkeit und ernst brauchen, auch insonderheit die cognitionem causae E.G. consistoriis, als die sie ihrer religion durchaus nicht gemesz halten, mit nichten gestatten wollen. Solte man dan diese beschwerliche sach im Reich vor der kay. Maj. odder andern hohen Stenden zur erörterung kommen lassen, were zu besorgen das solchs ohn höchsten schimpf und nachteil beider parthein nicht würde geschehen können, und das auch E.G. zu Ihrem vorhaben von dem mehrerteil geringen beifahl haben odder erlangen würden; und ist gentzlich zu vermuthen, wo diese handlung je gantzs offenbar werden solte, wie sie dan durch volnziehung E.G. vorhabens ipso facto notoria werden mueste, das auf solchen fahl die grosze hern E.G. auch die handlung bitter und schwer genuck machen, und alles so zu beschonung der verstrickten hohen person erdacht werden kan, nicht unangeregt werden wollen lassen. Zum dritten, gesetzt das die freunde sich der verstrickten person als ihrer nechstverwanten nicht annhemen, sonder obangeregte besorgte inconvenientia alle fallen würden, odder je nicht hochzuachten weren, so ist doch billich | |
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Ga naar margenoot+das E.G. zu gemüth fhüren was aus erbittertem gemüthe die freunde mit guttem recht bey E.G. und uns andern dagegen zu suchen und zu fordern werden haben. Und befinde ich under anderm das sie (nach gelegenheit E.G. itzigen beschwerlichen und, nuhn ein gereume zeit werenden unglücklichen zustandts und unvermögens) ursach werden haben auf die versicherung der zubrachten ehesteur und widerlegung, welche sich, lauth aufgerichten brief und siegel, jerlich auf 12,500 thl. erstrecken thut, mit ernst zu dringen. Nuhn wissen E.G. das meine Brueder und ich vor solche wichtige summe verschreiben sein, auch zu leistung unserer versprechung mit recht angehalten können werden. Wo demnach die verwanthen solchen ernst vornhemen würden, hett E.G. zu erwegen wie beschwerlich, ja auch fast unmüglich mir fallen würde eine solche wichtige summa, neben andern vilfeltigen ausgiften, mit denen, E.G. zu gefallen und der gemeinen sachen zu guthem, ich gleichfals mich beladen hab, guth zu machen. Wiewol auch hiergegen vorgewendt werden möcht: die überdrettende person hab ihre ehesteur und derselben widerlegung durch ihre miszhandlung verwirckt; so ist doch, wie ich verstehe, darauf, vermöge der recht, zu repliciren: das solchs in gegenwertigen fahl nicht stath hab, dieweil die berührende person kinder in leben hatt, sonder das die ehesteur, vermöge der recht, billich den kinder vorbehalten, und nicht entzogen solle werden. Daraus abermals E.G. abzunhemen das durch diesem einwurf ich, auf ansuchen der freunde, mich der obligender last der verschriebenen bestendiglich-versicherung, nicht erledigen werde können. Dem allen nach bitt E.G. ich hiemit zum dinstlichsten Sie wolle diese | |
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Ga naar margenoot+meine treue erinnerung gnediglich behertzigen, und je mir, der ich ohne das leider mit bedrübnüs, schwermuth und andern E.G. wolbewusten lasten albereit überladen bin, nicht gönnen dasz ich obangeregter des von St Aldegonde unbedechtiger angestelter eilenden handlung halben (die ich vor mein persohn, aus obangezeigten ursachen, nachmals weder belieben, noch mir gefallen lassen kan) in ferner gefahr und verderben gesetzt, und vor meine, ohn rhum zu melden, bisanhero erzeigte trewe dienst, eins solchen unverdienten lohns gewertig sein muese. Wo aber bei E.G. dis mein dinstlichs suchen je kein stath haben kan, soll und musz ich dasjenige so durch mich nicht zu wenden ist, gleichwohl nicht ohn höchste meine bedrübnüs, geschehen lassen, und den ausgangk Gott befelen. Wil aber auf itztberürten fahl mich zum wenigsten versehen E.G. werden meiner verwarnung ingedenck sein, und mir bey dem beleidigten Chur- und fürsten zeugnüs geben das mit meinem rath in dieser sachen nichts gehandlet noch vorgenommen worden sey. Der Almechtige wolle alles zu einem gutten ende schicken, und E.G. vor gröserm unfahl und gefahr genediglich behueten; weiter kan ich dismal, meiner noch werender schwachheitGa naar voetnoot(1) halben, zu deren obangeregte sache nicht geringe ursach geben hatt, nicht schreiben. Befehl demnach hiemit E.G. in dem schutz Gottes... Datum Dillenbergk, den 3ten Junij, Ao 1575.
E.G. dienstwilliger, Johan Grave zu Nassau. Ahn dem Hn Printzen zu Uranien. |
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