Das X V I I. Capitel.
Das die Zauberer vnd Zauberinnen ärger seynd, als einige, Dieb, Räuber oder Landtsträuffer.
Die Dieb, Räuber, Landtsträuffer oder Freubeuter, dieselb haben sich gemeinlich nicht, offentlich vnd ex professo dem teuffel ergeben, vnd Gott abgeschworen:
Die Zauberer vnnd Zauberinnen haben solches ex professo mit worten vnd wercken persönlich, vnd offentlich gethan.
2. Die Dieb, Räuber, Landtsträuffer haben gemeinlich mit dem teuffel kein fleischliche gemeinschafft, das sie mit ihme persönlich vnnd fleischlich bulirn:
Die Zauberer vnd Zauberschen die thuns.
3. Die Dieb, Räuber, vnd Landsträuffer stelen, reuten, rauben, entweder ausz armuth, mangel, oder sunst was sie rauben, wenden sie gemeinlich inen oder jemand zu nutz vnd profeit.
Die Zauberer vnd Zauberischen die bestelen durch ire Zauberkunst andern, nemblich, butter, gemeinlich nicht ausz mangel, sonder ausz muth will, vnd dem teuffel zu dienst, durch hilff vnnd mittel des teuffels. Sie bezaubern vnd bestelen also ander leuth beesten die wider inen noch niemand zu nutz kommen, ja noch zu mehrerm schaden deren, welchen die beesten zustendig: sintemal die beesten offt lang stehn vnd quelen, schaffen den leuten grosz ellend vnd jamer, vnd essen