kurssache waren mehrere Schriftstücke auf französisch abgefasst; obwohl der Mann, der sich im Konkurs befand, kein Französisch verstand, weigerte sich der vlamische Vorsitzende dennoch dieselben zu übersetzen. Als der Rechtsanwalt als Vertreter des Betreffenden darum bat, schlug der Vorsitzende mit der Faust auf seine Bank und schrie, er sei nicht dazu da, Eingaben ins Vlamische zu übersetzen, kein Gesetz verpflichte ihn dazu und nebenbei liebe er das Vlamische nicht, nur das Französische, und das sei sein Recht. Der Rechtsanwalt bewahrte aber seine Ruhe und beantragte Verschiebung der Sache wegen dieser Weigerung, da er nicht gesinnt sei, Ausführungen gelten zu lassen, die sein Klient nicht verstände. Da bequemte sich dann der franztolle Richter endlich, die Uebersetzung zu machen. Die vlamische Festigkeit hatte gesiegt. Nicht ganz unnütz sind trotz allem solche Auftritte, da der Vlame sonst allzuleicht auf seinen noch recht trügerischen Lorbeeren einschlafen dürfte.