Übersetzung der Stiftungsurkunde von 1108
Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit. Es sei allen Untertanen, den künftigen wie den gegenwärtigen, bekannt, daß Herr Albertus von Saffenberg und sein Sohn Adolphus auf das Kloster, das auf ihrem Gut, das Rode heißt, zu Ehren Gottes, der Heiligen Maria und des heiligen Erzengels Gabriel durch großen Aufwand an Arbeit derer, die dort in Armut zusammenleben, errichtet ist, verzichtet haben, und daß sie, sowie sie es (noch) entschiedener konnten, alle ihre Besitzungen übertragen haben, die sie an diesem Ort oder an anderen, ringsum liegenden Orten besitzen, nämlich fünf Hufen und die Zehnten, die der Herr Albertus selbst auf diesem Gut und seinem Hof Specholz besaß, und alles, was im Ort Arwilre und in Besenhove der Bruder Embrico und dessen Vater besaßen, und alles, was diese in Meischoze, Bisenrode, Asche, Degernowa, Lantershobe, Hemmigeshobe, Nemerode, Burne und Immenrode besaßen. Obendrein zwei Hufen, die der Pfalzgraf Sigefridus diesem Kloster in Crumbenbach übertragen hat, und das Gut des Bruders Chunradus in Moresbrunnum, unter der Bestimmung, daß sie selbst und ihre nächsten Erben, ohne daß ihnen Abgaben und die Gestellung von Kost irgendwie (vom Kloster) geschuldet werden, in all dem allein die Vogtei behalten, und daß sie es niemandem von ihren Nachkommen unter einer anderen Bestimmung überlassen, als daß sie für die Brüder, die ebendort Gott dienen, sorgen allein um ihres Seelenheiles willen und sie vor Unrecht schützen, ohne in Dingen der Kirche irgendwelche Forderungen zu stellen, ohne irgendwann dort Gericht zu halten oder Ansprüche zu erheben, es sei denn, daß die Brüder es einmal zum Nutzen des Klosters für nötig halten, sie einzuladen, und daß sie bei einer solchen Gelegenheit, wenn sie es so erreichen können, sie mit dem dritten
Teil des Geldes zufrieden sind und nicht mehr verlangen. Im übrigen haben sie selbst (scil. Graf Albertus und sein Sohn) wie der Lütticher Bischof, Herr Otbertus, diesem Kloster soviel Freiheit eingeräumt, wie in ihren Möglichkeiten lag, so daß, falls es mit Gottes Hilfe durch die Propstei oder den Priorat erhöht werden könnte, allein durch die Wahl der Brüder der befördert werde, der ihnen am geeignetsten erscheint; und der allein solle sein Amt (die Sorge für die Brüder) aus der Hand des Bischofs umsonst und ohne jeden Widerspruch empfangen. Schließlich sollten sie keinem Archidiakon, keinem Dekan, ausgenommen ihrem eigenen Dekan oder Prior Rechenschaft über ein Delikt von einem der Ihrigen oder von einem ihres Gesindes geben müssen. Auch das Öl und (zwar) das geweihte Salböl wird einer ihrer Brüder zu Ostern vom Bischof von Lüttich bekommen, von dem sie auch die Befugnis (erhalten) haben, zur Taufe, zur Kommunion und zum Begräbnis die Kinder von freien Menschen oder von denen, die sie mit der Erlaubnis ihres Pfarrers darum bitten, aufzunehmen.
Es waren zugegen bei dieser Übertragung und Zuerkennug der Freiheit: der Erzbischof von Trier Bruno, der Kölner Archidiakon und Propst Johannes, der Lütticher Archidiakon Alexander, die Kapellane des Bischofs: Wiricus und Liezelinus, die Aachener Kanoniker: Luibertus, Hartmannus, die freien Menschen Graf Albertus von Norvenich und sein Sohn Adolphus, Godefridus von Kerda, Geveno von Bunna, Willelmus von Daleheim, Obertus, Luidolphus von Betenburn. Ausgestellt wurde diese Urkunde im Jahre der Fleischwerdung des Herrn 1108, in der ersten Indikation, im dritten Jahr (aber) der Königsherrschaft des Königs Heinricus V.
Verhandelt am Ort Rode selbst am 13. Dezember.